Händler darf Rabattmarken-Aktion nicht abbrechen

Viele Händler animieren Kunden dazu, Treuepunkte oder Rabattmarken zu sammeln. Die versprochene Belohnung dürfen sie den Kunden aber nicht vorenthalten.

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Von
  • Marzena Sicking

Damit der Kunde wiederkommt, lassen sich Händler so einiges einfallen. Ein Klassiker sind Treuepunkte und Rabattmarkenaktionen. Das Prinzip ist immer das gleiche: Der treue Kunde sammelt ein Guthaben auf seinem "Konto" an und bekommt dafür eine Belohnung: entweder ein Produkt oder auch einen Rabatt. Wer verspricht, Kundenloyalität auf diese Weise zu entlohnen, darf dann allerdings auch keinen Rückzieher machen – jedenfalls nicht ohne vorher ausdrücklich auf dieses Risiko hingewiesen zu haben.

So hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln jetzt einer Einzelhandelskette den vorzeitigen Abbruch einer Rabattmarkenaktion untersagt (Urteil vom 10. 8. 2012, Az: 6 U 27/12).

Im Streitfall hatte der Händler 2011 eine Rabattmarkenaktion in Zusammenarbeit mit der Firma Zwilling durchgeführt. Kunden erhielten bei ihrem Einkauf Rabattmarken (die Menge richtete sich nach dem Wert des Einkaufs), die sie in einem Rabattheftchen sammeln konnten. Wer ein Rabattheftchen voll hatte, konnte Messer der Marke Zwilling zu stark herabgesetzten Preisen kaufen. Allerdings galt das nicht für alle Interessenten, denn die Aktion wurde knapp zwei Monate früher als in den Teilnahmebedingungen angekündigt, beendet. Als Grund wurde die hohe Nachfrage genannt, die die Kapazitäten des Messerherstellers für die Rabattaktion erschöpft hatte.

Dagegen klagte eine Verbraucherzentrale und forderte eine Unterlassungserklärung. Der Händler dürfe solche Aktionen nicht mehr durchführen, falls sie vorzeitig abgebrochen werden müssten, ohne dass der Kunde in den Teilnahmebedingungen darauf hingewiesen wird. Das Landgericht Köln hatte die Klage zunächst abgewiesen. Doch das Oberlandesgericht gab der Verbraucherzentrale Recht.

Wie die Richter feststellten, muss sich der Händler eine Irreführung des Verbrauchers vorwerfen lassen. Man habe zwar vorgehabt, die Aktion zu Ende zu führen und dies nicht gekonnt, weil die Nachfrage alle Kapazitäten erschöpft hatte. Der Verbraucher erwarte jedoch, dass die angebotenen Waren auch noch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes verfügbar sind. Ist dies nicht der Fall und der Endzeitpunkt der Aktion wurde ohne Einschränkungen angegeben, so liegt eine Irreführung des Kunden vor.

Auch sei dem Unternehmen anzulasten, dass es aufgrund der Erfolge früherer Aktionen hätte durchaus mit einem solchen Ansturm rechnen müssen. Wer Rabattaktionen durchführt, sollte sich also lieber mit einer Ausstiegsklausel in den Teilnahmebedingungen absichern. (gs)