Bundesgerichtshof verwirft Canon-Patent auf Tintenpatronen

Die "im wesentlichen T-förmige Trennwand" in Tintenpatronen beruht nicht auf einer patentrechtlich geschützten Erfindung.

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Von
  • Tim Gerber

Der Druckerhersteller Canon ist mit dem Versuch, seinen Konkurrenten Pelikan wegen Verletzung eines Patentes verurteilen zu lassen, in letzter Instanz gescheitert. Der japanische Konzern hatte zunächst Schadensersatz vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, weil Pelikan unter anderem das Patent Nummer DE 69417353 verletzt haben sollte. Dieses beschreibt eine angebliche Erfindung, durch die die Breite von Dreifarbpatronen bei gleicher Füllmenge verringert wird, indem eine der drei Tintenkammern nicht mit den anderen beiden parallel angeordnet ist, sondern quer über ihnen liegt. Aus dieser Konstruktion ergibt sich die vielzitierte "t-förmige" Trennung.

Pelikan hatte die Löschung des Patents beantragt, weil es nicht auf einer Erfindung beruhe, sondern jeder entsprechend gebildete Techniker mit Fachhochschulbildung nahezu zwangsläufig auf diese Lösung kommen muss. Das Bundespatentgericht bestätigte dies und erklärte das Patent in seinem Urteil vom 10. März 2004 für nichtig. Canon legte dagegen Berufung beim Bundesgerichtshof ein. Dessen für Patentsachen zuständiger X. Zivilsenat hat die Berufung nach seiner gestrigen mündlichen Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen. Mit einer schriftlichen Begründung für diese Entscheidung ist erst in einigen Wochen zu rechnen. Eine Stellungnahme zu dem Ausgang des Verfahrens war zur Stunde von keiner der Streitparteien zu bekommen.

In dem ebenfalls beim X. BGH-Zivilsenat noch ausstehenden Revisionsverfahren wegen der Schadensersatzansprüche wird Pelikan der Sieg gegen das "T"-Patent aber nur wenig nützen. Denn der BGH hatte erst kürzlich die Bestandskraft eines weiteren Patents bestätigt, auf das Canon seine Schadensersatzansprüche gleichermaßen stützt. Mit einem Abschluss der Sache ist erst Anfang kommenden Jahres zu rechnen. (tig)