US-Regierung unterstĂĽtzt Musikindustrie im Verfahren gegen Jammie Thomas

220.000 US-Dollar Schadensersatz fĂĽr 24 per Filesharing weitergereichte MusikstĂĽcke sind nicht zu hoch, meint das US-amerikanische Justizministerium.

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Das US-amerikanische Justizministerium stellt sich im Filesharing-Verfahren der Musikindustrie gegen die US-Bürgerin Jammie Thomas auf die Seite der Kläger. In einer Eingabe fordert das Ministerium das zuständige Bundesbezirksgericht in Minnesota auf, die Verfassungsmäßigkeit der bisher ergangenen Entscheidungen festzustellen. Insbesondere geht es dabei um die Bestimmungen im US-amerikanischen Urheberrecht über die Bemessung von Schadensersatz (17 U.S.C. § 504[c]), die nach Meinung der US-Regierung nicht gegen den fünften Verfassungszusatz verstoßen.

In Ăśbereinstimmung mit den Copyright-Gesetzen muss Thomas fĂĽr die Weitergabe von 24 MusikstĂĽcken 222.000 US-Dollar Schadensersatz zahlen, entschieden die Geschworenen im Oktober. Daraufhin stellte Thomas' Anwalt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung eines realisitischen Schadensersatzes, alternativ eine Entscheidung des Richters in dieser Sache. Die Verteidigung meint, dass diese so genannten statutory damages ĂĽber jedes MaĂź hinausgehen und damit den im fĂĽnften Verfassungszusatz festgelegten Grundsatz der fairen Beurteilung vor Gericht verletzen.

Die US-Regierung argumentiert in ihrer Eingabe, es sei nicht zu ermessen, wie viele Copyright-Verstöße durch das Hochladen von Musikstücken in das Internet angestoßen werden. Potenziell seien es Millionen. Deshalb sei es unmöglich, den verursachten Schaden durch eine einzelne Copyright-Verletzung festzulegen, insbesondere bei einer, die über das Internet erfolge. Es sei nicht zulässig, den Schaden je gestohlenem Musikstück auf 70 US-Cent festzulegen, wie es die Verteidigung gefordert habe. Dies würde andere zu Gesetzesübertretungen ermutigen und dazu, eines der "wertvollsten Erzeugnisse der USA" zu stehlen. Zudem seien 70 Cent dem tatsächlichen Aufwand der Musikindustrie nicht angemessen. (anw)