Händler haftet für Markenverletzung durch Vertragspartner

Wer einen Dienstleister zur Vermarktung seiner Produkte mit ins Boot nimmt, muss für Verstöße haften, die dieser bei der Zusammenarbeit verübt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 1 Kommentar lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer eine Einkaufssuchmaschine mit der Listung seiner Produkte beauftragt und dafür Daten und Produktinformationen übermittelt, muss kontrollieren, ob sich der Dienstleister bei der dazugehörigen Werbung an gesetzliche Vorgaben hält. Ansonsten riskiert der Händler selbst für Markenverletzung in Werbeanzeigen haftbar gemacht zu werden. Diese Erfahrung musste auch ein Online-Händler machen, der vom Oberlandesgericht Hamm verurteilt wurde (Urteil vom 13. September 2012, Az.: I-4 U 71/12).

Geklagt hatte ein Hersteller von Elektromobilen, der seine Produkte unter der eingetragenen Wortmarke "WI-Elektromobile“ vertreibt. Der beklagte Wettbewerber, der unter anderem ebenfalls Elektromobile vertreibt, hatte einen Vertrag mit einer Internet-Einkaufssuchmaschine abgeschlossen und diesem Unternehmen die gesamten Daten und Informationen aus seinem Online-Shop automatisiert zur Verfügung gestellt. Der Betreiber der Suchmaschine schaltete eine Google-AdWord-Anzeige, in der fälschlicherweise von WI- bzw. W-Elektromobilen die Rede war. Interessenten konnten über einen Link in der Anzeige zur entsprechenden Trefferliste der Preissuchmaschine gelangen. Hier waren auch die Produkte des Onlinehändlers gelistet, allerdings waren es eben keine der Marke "WI Elektromobile".

Der Inhaber der Marke mahnte den Wettbewerber ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dies lehnte der Händler ab, denn er hatte die Anzeige mit den falschen Angaben nicht geschaltet. Daraufhin landete der Fall vor Gericht.

Die erste Instanz verbot dem beklagten Online-Händler, das geschützte Kennzeichen im Geschäftsverkehr oder in Anzeigen zu verwenden. Dass eine andere Firma die Anzeige geschaltet hatte, ließen die Richter nicht gelten. Vielmehr habe der beklagte Unternehmer gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG für das markenrechtsverletzende Verhalten gerade zu stehen, da er den Suchmaschinenbetreiber ja beauftragt und einen nicht unbeträchtlichen Teil seines Warenvertriebs an diesen ausgelagert hatte. Somit habe es sich um eine Eingliederung in die betriebliche Organisation gehandelt. Mit dem Dienstleister sei ein umfangreiches Vertragsverhältnis eingegangen worden. Der Händler habe seine ausreichenden Einflussmöglichkeiten nicht genutzt und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht überprüft.

Gegen dieses Urteil legte der Händler Revision ein. Jedoch ohne Erfolg, das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Auslegung der Vorinstanz. Zweifelsohne liege hier eine Markenrechtsverletzung vor. Der Betreiber der Internetpreissuchmaschine sei für den Onlinehändler als Beauftragter im Sinne des Markenrechts tätig geworden und somit haftbar. Zumal der Händler es versäumt habe, im Rahmen des Vertrages vorzugeben, welche Darstellungen bei der Werbung vorgenommen werden dürfen und welche nicht. Damit hätte er aber die Schaltung der markenrechtsverletzenden Werbeanzeige verhindern können.

"Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Nutzung von bezahlten Internetsuchmaschinen-Werbeanzeigen für Onlinehändler nicht ohne Risiko ist", so Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. Sein Tipp: Insbesondere in Fällen, in denen Online-Händler Dritte mit der Bewerbung ihrer Produkte beauftragen, sollten sie vorab prüfen, ob und inwieweit mögliche Markenrechtsverletzungen durch bestimmte Darstellungen verursacht werden könnten. "Zudem sollte genaustens auf die Vertragsbedingungen geachtet werden", erklärt Rolf Albrecht. Es bleiet zwar abzuwarten, ob auch andere Gerichte die Verantwortung ebenfalls beim Händler und nicht doch beim Dienstleister sehen. Bis dahin sollten Online-Händler aber lieber genau hinschauen. (gs)
(masi)