Standard-Patente vor dem EuGH: Fair, vernünftig, diskriminierungsfrei?

Das Landgericht Düsseldorf legt dem Europäischen Gerichtshof fünf Fragen zu standardrelevanten Patenten vor. Seine Entscheidung dürfte sich auch auf die Untersuchung der EU-Kommission gegen Samsung auswirken.

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Von
  • Christian Kirsch

Vor dem Landgericht Düsseldorf klagt der chinesische Netzwerkausrüster Huawei gegen das ebenfalls in China beheimatete ZTE wegen der Verletzung standardrelevanter Patente (SRP). Insbesondere geht es um das europäische Huawei-Patent EP2090050 (Method and apparatus of establishing a synchronisation signal in a communication system). Es ist für den LTE-Standard relevant, und Huawei hat sich gegenüber der ETSI verpflichtet, es zu FRAND-Bedingungen (fair, resonable and non-discriminatory) zu lizenzieren.

Das Gericht hat den Prozess nun unterbrochen und dem Europäischen Gerichtshof fünf Fragen zur Entscheidung vorgelegt, wie der Patentbeobachter Florian Müller berichtet. Im Zentrum steht ein Aspekt, der auch US-Gerichte und die EU-Kommission beschäftigt: Darf der Inhaber eines SRP Verkaufsverbote gegen dessen Verletzer durchsetzen? Immerhin hat er sich nach den FRAND-Regeln zur Lizenzierung an jedermann verpflichtet, sodass ein Verkaufsverbot möglicherweise unangemessen wäre.

Zumindest befürchtet die EU-Kommission im Fall von Samsung einen Marktmissbrauch durch solche Verkaufsverbote und hat deshalb im Januar 2012 eine Untersuchung gegen den südkoreanischen Hersteller eingeleitet. Er kündigte daraufhin Ende 2012 an, seine europäischen SRP-Klagen zu entschärfen, indem er in diesen Prozessen keine Verkaufsverbote mehr verlangt.

ZTE hatte sich vor dem LG Düsseldorf bereiterklärt, eine Lizenz für das fragliche Huawei-Patent zu erwerben. Das Gericht will nun vom EuGH zunächst wissen, wann ein SRP-Inhaber seine marktbeherrschende Stellung missbraucht: Genügt es dafür schon, dass er trotz Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite ein Verkaufsverbot verlangt, oder muss dafür ein "annahmefähiges Angebot" vorliegen? ZTE hatte laut Müller für die Vergangenheit einen Betrag von 50 Euro pro Patent angeboten, was kaum als "annahmefähig" gelten dürfte.

Außerdem soll der EuGH unter anderem klären, ob an die Verhandlungsbereitschaft des Patentverletzers besondere Anforderungen zu stellen sind und ob er für die Nutzung des Patents in der Vergangenheit Lizenzgebühren zahlen muss. Eine Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts im Vorlageverfahren ersetzt kein Urteil des nationalen Gerichts, sondern liefert lediglich eine Auslegung der EU-Verträge und -Gesetze, an die sich alle anderen Gerichte sowie die EU-Kommission halten müssen.

Eine weitere Klage Huaweis gegen ZTE wegen EP2033335 hat das LG Düsseldorf abgewiesen, da es keine Verletzung sah. Vor dem LG Mannheim hingegen hatte das Unternehmen wegen EP2273818 in der vergangenen Woche ein Verkaufsverbot für bestimmte LTE-Basisstationen durchsetzen können. (ck)