Bundesrat fordert Nachbesserung bei Abmahnmissbrauch

Die Länder haben umfangreiche Nachbesserungen bei den von der Regierung geplanten Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch gefordert. Die Kosten für die erste Abmahnung bei einfachen Urheberrechtsverletzung sollen halbiert werden.

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Der Bundesrat will die geplanten Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch verschärfen. Die Länderkammer hat umfangreiche Nachbesserungen an dem von der Regierung vorgeschlagenen Gesetz gegen "unseriöse Geschäftspraktiken" gefordert (PDF-Datei). So soll der Streitwert, nach dem sich die Anwaltskosten berechnen, für erste Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen auf 500 statt 1000 Euro begrenzt werden. Ein Rechtsanwalt könnte so statt 155,30 nur 70,20 Euro für ein Mahnschreiben berechnen.

Das Bundesjustizministerium hatte den Streitwert in seinem ersten Entwurf bereits auf 500 Euro beschränken wollen. Dagegen hatten Kulturstaatssekretär Bernd Neumann (CDU) und Rechtspolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nach Protesten von Verbänden der Kreativwirtschaft aber Widerstand geleistet. Auch die im Bundestag derzeit besonders umstrittene Klausel, wonach der Kostendeckel von "besonderen Umständen des Einzelfalles" abhängig gemacht werden soll, will der Bundesrat gestrichen haben. Andernfalls greife das Gesetz gegen die derzeit vielfach kritisierte "Abzocke" zu kurz.

Beim parallel eingeführten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber bittet die Länderkammer die Bundesregierung zu prüfen, wie künftig im Gegensatz zu höchstrichterlichen Entscheidungen sichergestellt werden könne, dass die Auskunft "auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt wird". Der Bundesrat drängt zudem darauf, die weitgehend freie Gerichtswahl im Bereich des Urheberrechts einzuschränken, soweit es um Klagen gegen Verbraucher geht. Dies sei im Sinne des Beklagtenschutzes und der Waffengleichheit sinnvoll.

Auch am Gesetzentwurf der Regierung zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke sowie weiterer urheberrechtlicher Änderungen verlangt die Länderkammer Korrekturen (PDF-Datei). Sie regt an, die Anforderungen an die sorgfältige Recherche nach möglichen Rechteinhabern zu reduzieren. Sonst bestehe die Gefahr, dass wegen des damit verbundenen hohen Einsatzes personeller Ressourcen kulturell oder wissenschaftlich wertvolles Material nicht digital erschlossen werden könne.

Vor allem erscheint dem Bundesrat aber die mit enthaltene "Open Access"-Regelung für ein Zweitverwertungsrecht zu eng. Damit würden Publikationen des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen häufig von der Möglichkeit ausgenommen, eigene Artikel nach einer Übergangszeit in Eigenregie online zu publizieren. Dies stelle eine "ungerechtfertigte Diskriminierung" dieser Forscher darstelle. Zudem sollte die Frist zwischen Erst- und Zweitveröffentlichung auf maximal sechs statt zwölf Monate begrenzt werden. (vbr)