Zahlreiche Klauseln im Samsung-App-Store unzulässig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat insgesamt zwölf Punkte in den AGB des Samsung-App-Store für unzulässig und damit für unwirksam erklärt.

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Von
  • Marzena Sicking

Der AGB-Check des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bei führenden App-Store-Betreibern wie Google, iTunes, Microsoft und Nokia hat zu einem ersten Urteil geführt. Nach Klage des Bundesverbands hat das Landgericht Frankfurt am Main jetzt insgesamt zwölf von Samsung verwendete Vertragsklauseln, unter anderem zu Haftungsfragen und Werbung, für unwirksam erklärt (Urteil vom 06.06.2013, Az.: 2-24 O 246/12).

Ursprünglich hatten die Verbraucherschützer noch mehr Klauseln bemängelt. In sechs Fällen lenkte Samsung laut Mitteilung der Verbraucherzentrale aber schon vorab ein und gab dazu entsprechende Unterlassungserklärungen ab. Die anderen zwölf erklärte das LG Frankfurt am Main für rechtswidrig und damit für unwirksam.

Unter anderem hatte Samsung seine Haftung für den Fall eingeschränkt, dass es in Zusammenhang mit der Nutzung einer der Store angebotenen Apps zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. So etwas ist aber verboten. Desweiteren nahm sich Samsung heraus, automatische Updates zu installieren, Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Man verpflichtete sich lediglich dazu, dem Kunden die neuen Bedingungen in den Services mitzuteilen. Hier durfte Samsung laut AGB aber auch Werbung schalten und die persönlichen Daten der Verbraucher dafür nutzen.

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Dies alles, so die Verbraucherschützer, sei unzulässig. Samsung sah das natürlich anders und verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, bei den Nutzungsbedingungen handle es sich um einen "gesetzlich nicht normierten Vertragstyp, der auch kostenlose Bereitstellung von Services umfasse." Es handle sich außerdem um ein Massengeschäft in einem äußerst schnelllebigen und auf kurzlebige Leistungen ausgerichteten Markt, der starke Flexibilität und schnelle Anpassungen erfordere. Wenn man Samsung glauben darf, wollte der Hersteller dem Nutzer mit den Klauseln ohnehin nur helfen. So sei die Verbesserung der Services nur möglich, wenn deren Installation sichergestellt sei. Wäre es dem Nutzer freigestellt, über die Updates zu entscheiden, wäre die Programmsicherheit nicht mehr gewährleistet, so einer der Erklärungsversuche des südkoreanischen Konzerns.

Doch das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht und erklärte die betreffenden Klauseln alle für unzulässig. So verstößt beispielsweise die Einwilligung zu einer automatischen Installation von Updates gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel, so die Richter in ihrer Begründung, erwecke den Eindruck, der Kunde könne sich nicht dagegen wehren, dass automatisch und ohne sein Wissen Programmänderungen in seinem Mobiltelefon aufgespielt werden, deren Funktion er nicht kennt. Ob das in der Praxis anders gehandhabt und dem Kunden doch die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Update abzulehnen, sei für die abstrakte Normenkontrolle ohne Bedeutung. Auch das Argument, dass dadurch doch problemlos Mängel an einer App beseitigt werden können, rechtfertigt eine solche Klausel laut Urteil nicht. Ebenso wurde der Hinweis auf den gesetzlich nicht normierten Vertragstyp abgeschmettert: Der Verbraucher gehe davon aus, dass er einen Kaufvertrag abschließt, weil er in dem Vertrag als "Käufer" bezeichnet wird und die Applikationen in einem "Store" bestellen kann. Er erwarte deshalb auch, dass das, was er gegen Bezahlung erhält, nicht nachträglich verändert werden kann.

Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB ist außerdem der Vorbehalt, Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Das sei mit dem Leitbild eines entgeltpflichtigen Vertrages nicht vereinbar und werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Kunde im Voraus darüber benachrichtigt wird.

Wie die Richter erklärten, handle es sich bei einem App-Store nicht um einen Marktplatz, auf dem Entwickler ihre Programme anbieten und Samsung nur die Rolle eines Maklers einnimmt. Solange sich der Hersteller in seinen AGB jedenfalls darauf berufe, dass Vertragsbeziehungen nur mit ihm zustande kommen, könne er nicht behaupten, dass er keinen Einfluss darauf nehmen kann, wenn Entwickler Apps nicht mehr zur Verfügung stellen wollen.

Verboten ist laut Urteil auch die Klausel zur Werbe-Einwilligung. Denn der Verbraucher werde nicht informiert, welchen Datennutzungsprozessen er damit zustimmt. Dem Kunden werde nicht deutlich gemacht, dass die Hersteller der App-Inhalte Nutzerdaten erfassen und darauf speziell zugeschnittene Werbung einsetzen können, so die Richter weiter.

Sollte Samsung die verbotenen AGB seinen Kunden weiterhin vorlegen, drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Damit dürften die betroffenen Klauseln Geschichte sein.

Die Gerichtsverfahren gegen Google und iTunes sind noch offen. Die Verfahren gegen Microsoft und Nokia konnten der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Unterlassungserklärungen außergerichtlich beenden. (map)
(masi)