Kein Schmerzensgeld bei Treppensturz im Bürogebäude

Auch die Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen: Wer ein sichtbares Risiko im Bürogebäude nicht meidet, ist selber schuld.

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Von
  • Marzena Sicking

Vor dem Oberlandesgericht Bamberg wurde der Fall einer Arbeitnehmerin verhandelt, die auf einer frisch gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz gestürzt war. Sie erlitt dabei einen Trümmerbruch des linken Handgelenks und verschiedene Prellungen.

Vor Gericht verlangte sie Schmerzensgeld mit der Begründung, hier habe ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorgelegen. Die frisch gewischte Treppe in dem Betriebsgebäude sei nicht mit entsprechenden Warnschildern gekennzeichnet gewesen, sie habe daher erst zu spät erkannt, dass diese noch nass war. Deshalb stünden ihr 10.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Folgen des Unfalls zu.

Das in dem Firmengebäude tätige Reinigungsunternehmen gab dazu zu Protokoll, dass es mit Putzmitteln arbeite, die besonders schnell trocknen würden. Auch sei im Übrigen auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die Treppe feucht gewischt worden war.

Schon das Landgericht hat die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verneint und auch die Richter am Oberlandesgericht Bamberg sahen den Unfall als in erster Linie selbst verschuldet an (Beschluss vom 20.03.2013, Az.:6 U 5/13).

So hatte die Vorinstanz festgestellt, dass nur vor Gefahren gewarnt werden muss, die ohne entsprechenden Hinweis nicht zu erkennen seien. Beispielsweise, wenn der Bodenbelag so beschaffen ist, dass die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar ist. Das war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Wie die Richter weiter feststellten, wurde die Treppe außerdem jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt, was den Arbeitnehmern im Haus und damit auch der Klägerin bekannt war. Genauso wie die Tatsache, dass danach nie Hinweisschilder aufgestellt wurden. Da außerdem ein herbeigerufener Sanitäter ausgesagt hatte, er habe die Feuchtigkeit auf dem Boden sofort wahrgenommen, hätte diese auch der Klägerin auffallen müssen.

Das sah das OLG genauso und wies die Berufung der Klägerin zurück. Auch die Argumentation, dass die Reinigungsarbeiten diesmal einige Minuten später als üblich stattgefunden hätten, ändere nichts an den Tatsachen. Gefahren, die klar erkannbar sind, müssen Arbeitnehmer selbst meiden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. (gs)