Mehr Schutz für Verbraucherrechte, Teil 1

Massive Änderungen im E-Commerce für Verbraucher und Unternehmer durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie.

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Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Rechtsanwalt Nicolai Amereller erklärt, welche massiven Änderungen das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie für Verbraucher und Unternehmer im E-Commerce bringt.

Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer bringt dieses Gesetz, das am 13.06.2014 in Kraft treten wird, viele Änderungen mit sich.

(Bild: Amereller)

Nicolai Amereller ist Rechtsanwalt und arbeitet in der IT-Recht-Kanzlei, Rechtsanwälte Keller-Stoltenhoff und Keller, in München.

Mit dem Gesetz wird die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt. Vorrangiges Ziel ist dabei die Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften in allen europäischen Mitgliedsstaaten. In der Praxis bedeutet das: Künftig werden deutsche Verbraucher beim Kauf in einem Onlineshop im europäischen Ausland dasselbe Schutzniveau wie bei einem Kauf im deutschen Onlineshop genießen. Umgekehrt wird es für die Unternehmer künftig wesentlich einfacher, auch im europäischen Ausland ihre Waren rechtssicher anbieten zu können.

Um das Ziel erreichen zu können, bedarf es auch hierzulande einiger Anpassungen, denn die verbraucherschützenden Vorschriften, welche der europäische Gesetzgeber künftig als das Maß aller Dinge betrachtet, decken sich mit den bislang in Deutschland geltenden Regelungen nur teilweise. Dies bedeutet für die Unternehmer im E-Commerce einen erheblichen Umstellungsaufwand. Deshalb gilt es, sich als Unternehmer rechtzeitig auf die kommenden Änderungen vorzubereiten, insbesondere weil es keine Übergangsfrist geben wird.

Die wichtigsten Änderungen ab dem 13.06.2014 im Überblick

I. Änderungen beim gesetzlichen Widerrufsrecht

Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt beim Widerrufsrecht des Verbrauchers im Rahmen von Fernabsatzgeschäften. Das hat zur Folge, dass die deutschen Vorschriften zum Fernabsatzwiderrufsrecht zum 13.06.2014 massiv umgestaltet werden.

1. Wegfall des gesetzlichen Rückgaberechts

Bisher kann das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz durch ein sogenanntes Rückgaberecht ersetzt werden. Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt: Der Kunde kann sich beim Widerrufsrecht durch eine Willenserklärung oder durch die Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen, bei einem Rückgaberecht nur durch Warenrücksendung. Der Unternehmer konnte selbst auswählen, welche Variante er dem Kunden anbot. In der Praxis führten die – im Detail versteckten – Unterschiede der beiden Rechte allerdings häufig zu Problemen. Nicht selten werden beide Rechte miteinander vermischt, worunter die Information der Verbraucher leidet (z.B. weil die Widerrufs- und Rückgabebelehrung vermischt werden). Dem Unternehmer drohen dann negative Folgen, darunter wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und verwirrte Kunden. Das Verwirrspiel hat ein Ende, denn ab dem 13.06.2014 wird es kein gesetzliches Rückgaberecht mehr geben. Es existiert künftig nur noch das Widerrufsrecht und zwar ein europaweit einheitliches.

2. Reform der gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Schon heute gibt es im Fernabsatz zahlreiche Konstellationen, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dies gilt beispielsweise bei Warengruppen, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind (z.B. Spezialanfertigungen, wie ein mit dem Foto des Verbrauchers bedruckendes T-Shirt) oder weil der Verbraucher dadurch sonst unberechtigt Vorteile genießen könnte (z.B. beim Kopieren einer entsiegelten Audio-CD). Mit dem neuen Gesetz werden die Bereiche, in denen das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ausgeschlossen sein wird, erweitert – das bedeutet also einen klareren Vorteil für den Online-Händler.

Ausgenommen sind demnach in Zukunft auch

– versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes der der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

– Waren, die nach ihrer Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

– alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Es ist davon auszugehen, dass es in der Praxis anfangs noch zu erheblichen Definitionsproblemen bei den Ausnahmen kommen wird, denn die gesetzlichen Formulierungen lassen viel Interpretationsspielraum. Diese Lücke wird von der Rechtsprechung geschlossen werden müssen.

3. Schaffung einer einheitlichen Widerrufsfrist

Nach derzeitigem Recht existieren in Deutschland zwei Widerrufsfristen: Zum einen die 14-tägige Regelfrist, zum anderen die verlängerte Frist von einem Monat. Letztere kommt in den Fällen zum Einsatz, in denen der Unternehmer den Verbraucher verspätet über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Wer es versäumt, den Verbraucher rechtzeitig zu belehren oder aus technischen Gründen gar keine rechtzeitige Belehrung vornehmen kann, muss also eine längere Widerrufsfrist einräumen. Damit ist nun Schluss. Es gilt künftig nur noch eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Auch hier ist eine unternehmerfreundliche Tendenz zu erkennen.

4. Kein unendliches Widerrufsrecht mehr

Nach derzeitiger Rechtslage erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht, wenn er vom Unternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Folge ist ein quasi unendliches Widerrufsrecht – mit unkalkulierbaren Folgen für den Unternehmer.

Künftig erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in jedem Falle spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn des Widerrufrechts. Ganz klar eine Neuerung im Interesse der Unternehmer.

5. Ausübung des Widerrufrechts nur noch durch eindeutige Erklärung möglich

Nach dem geltenden Recht muss der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht unbedingt durch eine ausdrückliche Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Unternehmer ausüben. Er kann auch wirksam widerrufen, indem er die Ware an den Unternehmer zurückschickt – ohne jeden Kommentar. Auch durch schlüssiges Handeln, etwa durch Nichtannahme der Lieferung, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht derzeit ausüben.

In der Praxis führt dies häufig zu Missverständnissen. Denn ohne konkrete Aussage des Verbrauchers weiß der Unternehmer oft gar nicht, ob der Verbraucher mit der Rücksendung der Ware sein Widerufsrecht ausüben will oder sich auf seine gesetzlichen Mängelrechte stützt, also zum Beispiel nur eine Nachbesserung erwartet wird. Ein Ärgernis stellen auch eingelagerte, aber vom Verbraucher nicht abgeholte Sendungen dar, weil unklar ist, warum der Verbraucher die Lieferung nicht abholt.

Auch damit ist Schluss. Aus der (Widerrufs-)Erklärung des Verbrauchers muss künftig eindeutig hervorgehen, dass er sich zu einem Widerruf des Vertrags entschlossen hat. Die bloße Rücksendung der Ware an den Unternehmer reicht somit in Zukunft nicht mehr aus, um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben. Damit werden die vorgenannten Unklarheiten vermieden – im Interesse aller Beteiligten. Der Verbraucher wird in die Pflicht genommen, seinen Willen klar zu äußern.

6. Pflicht zum Bereitstellen eines "Widerrufsformulars"

Um dem Unternehmer die Belehrung des Verbrauchers über seine Widerrufsrechte zu erleichtern, hat der Gesetzgeber bisher schon eine Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben. Künftig wird es für die Ausübung des Widerrufsrechts außerdem ein gesetzliches "Muster-Widerrufsformular" geben. Der Unternehmer wird verpflichtet, den Verbraucher über diese Vorlage zu informieren. Damit hat der Online-Händler zudem die Möglichkeit, dem Verbraucher bereits online ein "Widerrufsformular" an die Hand zu geben, z.B. auf seiner Webseite. Macht der Unternehmer davon Gebrauch, kann der Verbraucher dieses – ähnlich einem behördlichen Formular – ausfüllen, und damit seinen Widerruf "beantragen". Verpflichtend ist die Nutzung allerdings nicht, der Widerruf kann weiterhin "klassisch" ausgeübt werden. Nutzt der Verbraucher das Formular tatsächlich, so muss der Händler ihm den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa mit einer Email) bestätigen.

7. Erklärung des Widerrufs nicht mehr an die Einhaltung der Textform geknüpft

Ein Verbraucher, der seinen Widerruf nicht schon durch Rücksendung der Ware, sondern durch eine Erklärung ausüben will, muss dies bislang in Textform, also etwa per E-Mail, tun. Ein Anruf beim Unternehmer reicht derzeit also nicht aus, um wirksam den Widerruf zu erklären. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Textform für die Erklärung des Widerrufs besteht künftig nicht mehr. Ab dem 13.06.2014 kann der Verbraucher den geschlossenen Vertrag auch telefonisch widerrufen.

Nach derzeitigem Recht stellt es eine Todsünde des Unternehmers dar, wenn dieser im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei den Daten zum Widerrufsadressaten eine Telefonnummer angibt. Dies deswegen, weil der Verbraucher dadurch zu der Ansicht kommen könnte, er könne wirksam telefonisch widerrufen. Künftig muss er die Telefonnummer angeben, eben weil die wirksame Erklärung des Widerrufs nicht mehr an die Einhaltung der Textform geknüpft ist, sondern auch (fern)mündlich erfolgen kann.

In der Praxis dürfte es hierbei aber wohl vermehrt zu der seit langer Zeit bekannten Nachweisproblematik bei telefonisch ausgetauschten Willenserklärungen kommen.

Auf welche weiteren Änderungen Verbraucher und Unternehmer sich einstellen müssen, lesen Sie im zweiten Teil unseres Beitrags. (masi)