B2B: Verkäufer muss Kunden überprüfen

Wer sein Angebot auf einen B2B-Kundenkreis beschränken will, ist verpflichtet, die Unternehmereigenschaft des Kunden auch zu prüfen – will man etwa die Gewährleistung einschränken.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung festgestellt, dass ein Verkäufer, der seine Angebote nur an gewerbliche Kunden richtet, dieses nicht nur deutlich machen muss, sondern die Unternehmereigenschaft des Kunden auch nachzuprüfen hat (Urteil vom 20.09.2011, Az. I-4 U73/11).

In dem Streit ging es um zwei Online-Händler, die beide IT-Produkte im Angebot haben und diese nicht nur über eigene Shops, sondern auch über eine bekannte Auktionsplattform im Internet anbieten. Einer der Händler hatte hier einen gebrauchten Drucker zum Preis von 129 Euro eingestellt. In seiner Widerrufs- und Rückgabebelehrung fand sich der Hinweis, dass sich dieses Angebot ausschließlich an Unternehmer, Händler oder Gewerbetreibende richte, die beim Abschluss des Kaufs in ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Dies stelle eine ausdrückliche Bedingung für den Vertragsschluss dar. Verbraucher seien vom Verkauf ausgeschlossen. Der Hinweis wurde auch unter "Zahlungshinweise des Verkäufers", in den "Vertragsbedingungen" und in der Rubrik "Rechtliche Informationen des Verkäufers" in ähnlichen Worten wiederholt.

Der Händler wurde von seinem Konkurrenten abgemahnt. Der beanstandete vor allem Fehler bei den Angaben zum gesetzlichen Widerrufsrecht, bemängelte aber auch, dass der Händler bei seinen Verkäufen über die Auktionsplattform die Unternehmereigenschaft des Kunden gar nicht feststellen könne. Bei nahezu 5.000 Kundenbewertungen und Produktpreisen zwischen 100 und 200 Euro sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Waren vor allem für Verbraucher eignen würden und für diese auch interessant seien. Und dass daher vermutlich hauptsächlich auch Verbraucher die Kunden des Händlers seien. Wenn dies der Fall sei, würden Werbung und Geschäftsverhalten des Händlers unter anderem gegen die Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern verstoßen.

Der Fall landete vor Gericht und das zuständige Landgericht wies die Klage zunächst ab. Es stellte unter anderem fest, dass der Händler den Kundenkreis durchaus entsprechend einschränken dürfe und dann auch nicht über die gesetzlichen Rechte, die ja eben nur Verbraucher genießen, informieren müsse. Das Oberlandesgericht Hamm stellte sich bei der Berufung jedoch auf die Seite des Klägers. Das Angebot des Händlers sei "verbotswidrig", weil die gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung fehle und die Gewährleistungseinschränkungen unzulässig seien. Denn es sei davon auszugehen, dass das Angebot sich auch an Verbraucher richte und von diesen genutzt werde, denn eine Sicherstellung des beschränkten Kundenkreises finde nicht statt. So sei die Verkaufsbeschränkung im Angebot selbst an hervorgehobener Stelle nicht zu sehen, sondern dem Kunden überaus versteckt mitgeteilt. Es sei der Eindruck entstanden, dass es den Anbieter eigentlich gar nicht interessiere, ob Verbraucher oder gewerbliche Kunden bei ihm einkaufen. Zumindest konnte er keinen einzigen Fall nennen, bei dem ein Verbraucher mit seiner Bestellung abgelehnt worden war.

Fazit: Kann der Händler durch geeignete Maßnahmen nicht sicherstellen, dass sein Angebot nur von gewerblichen Händlern genutzt ist, muss er den gesetzlichen Pflichten, die in Zusammenhang mit dem Verkauf an Verbraucher gelten, nachkommen. Der bloße Wille, keine Verträge mit Verbrauchern abschließen zu wollen, genügt nicht: es muss durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicher gestellt werden, dass tatsächlich nur gewerbilche Abnehmer die Waren erwerben können. (map)
(masi)