Headhunter dürfen nicht über ihre wahren Absichten täuschen

Headhunter, die Mitarbeiter direkt an ihrem Arbeitsplatz kontaktieren wollen, dürfen diese Absicht der verbindenden Telefonzentrale im Unternehmen nicht verschweigen.

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Von
  • Marzena Sicking

Personalberater und Headhunter, die per Telefon potenziell wechselwillige Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz kontaktieren wollen, dürfen diese Absicht nicht verschweigen. Oft tun sie das allerdings und versuchen, sich unter einem anderen Vorwand oder gar mit plumper Identitätstäuschung von der Telefonzentrale des Unternehmens zu ihrem Wunschkandidaten durchstellen zu lassen. In vielen Unternehmen gibt es seitens der Geschäftsleitung aber die klare Anweisung, Headhunter und Personalberater nicht weiterzuleiten. Dieses Veto haben auch die Headhunter zu akzeptieren, wie die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit Verweis auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bonn erklärt. Dort haben die Richter dem ärgerlichen Treiben einen klaren Riegel vorgeschoben (Urteil vom 3.1.2013, Az.: 14 O 165/1214 O 165/12).

Nachdem ein Headhunter bei einem Unternehmen mit falschem Namen versucht hatte, die Eingangskontrolle in der Telefonzentrale zu umgehen, beantragte die Geschäftsleitung gegen die betreffende Personalberatungsfirma eine einstweilige Verfügung auf künftige Unterlassung derartiger Anrufe unter Namenstäuschung. Die Richter am Landgericht Bonn folgten dem Antrag und erließen die geforderte die einstweilige Verfügung.

Wie die Richter erklärten, ist das Ansprechen eines vertraglich an ein anderes Unternehmen gebundenen Mitarbeiters durchaus zulässig. Das ungebundene Spiel der Kräfte sei aus volkswirtschaftlicher Sicht auch auf dem Arbeitsmarkt erwünscht. Zudem gelte auch für Personalvermittler die Berufsausübungsfreiheit. Daher müsse in jedem Einzelfall eine eine Abwägung der Interessen erfolgen.

Doch sei die Grenze wettbewerbswidrigen Verhaltens eindeutig an der Stelle überschritten, an der einzelne Marktteilnehmer verwerfliche Mittel und Methoden einsetzen würden, so die Richter. Als solche gilt nach aktueller Gesetzeslage die Identitätstäuschung. Es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass Marktteilnehmer sich offen zu ihrer Identität bekennen und diese nicht verbergen. Alles andere sei eine unzumutbare Belästigung des Unternehmens, lautet das Urteil.

Das Argument der beklagten Personalberatung, bei dem getäuschten Mitarbeiter habe es sich doch „nur“ um eine Mitarbeiterin der Telefonzentrale gehandelt, die sich inhaltlich gar nicht mit den Anrufern auseinandersetzen würde, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. So seien die Mitarbeiter der Telefonzentrale im betreffenden Unternehmen sogar ausdrücklich angewiesen worden, Anrufe von Personalvermittlern, "Headhuntern" und anderen Personen, die sich nicht eindeutig identifizieren, nicht zu den Mitarbeitern durchzustellen. Unerwünschte Kontaktaufnahmen dieser Art sollten zudem der Geschäftsleitung gemeldet werden. Hätte der Headhunter seine Identität preisgegeben, hätte die Telefonistin den Anruf erst gar nicht weitergeleitet. So landete er aber doch bei dem begehrten Mitarbeiter. Wie die Richter bestätigten, habe es sich in dem Fall um eine Identitätstäuschung gehandelt, die auch durch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nicht mehr gedeckt ist. ()