Arbeitgeber kann Übermittlung persönlicher Daten an Dritte verlangen

Ist die Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte für den Job unerlässlich, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter dazu verpflichten.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Schutz der persönlichen Daten genießt einen hohen Stellenwert, doch in Ausnahmefällen können die Interessen des Arbeitgebers wichtiger sein. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vom 25.09.2013, Az. 10 AZR 270/12).

Geklagt hatte eine Verwaltungsangestellte. Zu ihren beruflichen Aufgaben gehörte unter anderem die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Diese werden seit Januar 2010 nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes veröffentlicht. Um die Daten dort einzustellen, benötigt der Nutzer eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur. Diese wird allerdings nicht an Unternehmen oder Ämter, sondern nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur an natürliche Personen vergeben.

Der Arbeitgeber wies die zuständige Sachbearbeiterin aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom Signaturgesetz vorgesehenen Zertifizierungsstelle zu beantragen. Dafür hätte sie unter anderem die in ihrem Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt müssen. Die Kosten für die Beantragung der Signatur wollte der Arbeitgeber tragen.

Doch die Mitarbeiterin weigerte sich: Sie wollte ihre persönlichen Daten nicht an Dritte weitergeben, denn sie sah es nicht als sichergestellt an, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde. Außerdem vertrat die Mitarbeiterin die Ansicht, dass der Arbeitgeber sie nicht zur Datenübermittlung verpflichten könne. Die Forderung verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das sahen das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht anders und auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht bleib erfolglos. Wie die Richter erklärten, habe der Arbeitgeber mit der Anweisung von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Zwar wollten die Richter nicht ausschließen, dass es sich bei der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte durchaus um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin handelte, doch sei dieser aufgrund der Umstände zumutbar.

So würde die Übermittlung der Personalausweisdaten nur den äußeren Bereich der Privatsphäre und keine besonders sensiblen Daten betreffen. Im Gegensatz zur Klägerin sahen die Richter den Schutz dieser Daten durch die Vorschriften des SIgnaturgesetzes ausreichend sichergestellt. Wie die Richter erklärten, werden die Daten auch nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch sahen die Richter nicht, dass der Arbeitnehmerin durch den Einsatz der Signaturkarte besondere Risiken entstehen könnten: Mit dem Arbeitgeber sei ausdrücklich eine Haftungsfreistellung vereinbart worden, auch dürften die Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.

Fazit: Wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist, darf der Arbeitgeber die Weitergabe der Daten für die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung der Signaturkarte für den Job verlangen. ()