US-Patentamt erteilt erneut Schutzrecht auf Barcode-Scanning

Die US-Firma NeoMedia konnte die Patentbehörde wieder vom Neuigkeitswert eines Teils ihrer Ansprüche auf ein mobiles System zum Auslesen von Barcodes und darin enthaltener Links auf Webseiten überzeugen.

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Die US-Firma NeoMedia hat das US-Patentamt nach eigenen Angaben vom Neuigkeitswert ihres gewerblichen Schutzrechts auf ein mobiles System zum Auslesen von Barcodes und darin enthaltener Links auf Webseiten überzeugen können. Die Behörde habe alle 95 der zunächst im Rahmen einer erneuten Überprüfung zurückgewiesenen Ansprüche letztlich doch als schutzwürdig anerkannt, behauptet das im "Mobile Tagging"-Geschäft aktive Unternehmen. Ein für NeoMedia tätiger Patentanwalt wird mit der freudigen Aussage zitiert, dass das Patent im Verlauf des zweiten Kontrollverfahrens auch durch zahlreiche Hinweise auf den Stand der Technik nicht aus der Bahn zu werfen gewesen sei.

Die aktuellen Bescheide des Patentamts stützen diese Sicht der Dinge laut der Electronic Frontier Foundation (EFF), welche die Überprüfung im Rahmen ihres "Patent Busting"-Projekts angestrengt hatte, aber nicht generell. Wie die Bürgerrechtsorganisation betont, sind von den Ansprüchen sechs weniger als ursprünglich übrig geblieben. Der Rest sei zudem deutlich enger gefasst als zuvor. Anfangs bezog sich der Hauptanspruch des gewerblichen Schutzrechts mit der Nummer 6,199,048 auf ein System und ein Verfahren zur Nutzung von Identifikationscodes, um Zugang zu einem speziellen Server in einem Netzwerk zu vermitteln. Eingeschlossen sein sollte ausdrücklich die Verwendung von Barcodes, um Informationen zu Produkten über ein Netzwerk zu erhalten. Eine entsprechende Anwendung vertreibt NeoMedia unter der Bezeichnung "Qode". Firmen wie ScanBuy, AirClic oder LScan sowie das Open-Source-Projekt BarcR setzen auf ähnliche Lösungen für mobile Tags.

Eingeschränkt sind die Ansprüche gemäß EFF nun etwa insofern, als die eingesetzte Datenbank zum Auswerten der Codes "vorbestimmte Verbindungen" zwischen den auszulesenden Zeichen und den Verweisen etwa auf eine URL enthalten muss. Würde ein Barcode-System die Verknüpfung also etwa über einen Algorithmus herstellen, meinen die Bürgerrechtler, sei bereits nicht mehr von einer Patentverletzung auszugehen. Dazu komme, dass die Datenbank bei dem geschützten Verfahren auf einem Server – und nicht etwa auf dem Lesegerät selbst – liegen müsse. Auch wenn das Verzeichnis für die Verweise auf einem Endgerät gespeichert sei, das ab und an mit einer entfernten Datenbank abgeglichen werde, dürfte NeoMedia nicht dagegen vorgehen können.

Schon allein die Zwischenschaltung eines Web-Browsers für eine Serverabfrage betrachtet die EFF zudem als ausreichend, um ein Greifen der Patentansprüche vermeiden zu können. Trotzdem halten die Bürgerrechtler auch die zurechtgerückten Schutzansprüche an sich nach wie vor für trivial, nicht neu und somit nicht schutzwürdig und hadern insofern mit der Entscheidung. Das Patent selbst dürfte ihrer Ansicht nach nun die Gerichte verstärkt beschäftigen.

Auch das vom US-Patentamt in großen Teilen als ungültig zurückgewiesene 1-Click-Patent des Online-Einzelhändlers Amazon.com ist Kritikern zufolge nach zwei Jahren immer noch nicht vom Tisch. Obwohl die Behörde einer Eingabe des Neuseeländers Peter Calveley im Herbst 2007 stattgegeben und nur fünf von 26 Schutzansprüchen aufrecht erhalten habe, gebe es noch immer keine definitive Entscheidung zur Gültigkeit des Patents mit der Nummer 5,960,411 für eine Technik zum schnellen Bezahlen an der Online-Kasse. Dabei verweise das Patentamt immer wieder darauf, wie effizient die Möglichkeiten zur Nichtigkeitsprüfung seien. Zugleich ergäben sich in dem speziellen Fall immer neue Hinweise auf Erfindungen, die den im Amazon-Schutzrecht umschriebenen Stand der Technik bereits vor dessen Beantragung beherzigt hätten. (Stefan Krempl) / (pmz)