Beleidigung auf Facebook rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

Eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers kann Arbeitnehmer den Job kosten. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an, der Arbeitgeber muss unter Umständen sogar öffentliche Beschimpfungen hinnehmen.

vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Kritik am Arbeitgeber gehört zwar zur freien Meinungsäußerung, allerdings kommt es dabei auf die Art und Weise an. Wer die Firma oder den Chef beleidigt, muss damit rechnen, fristlos gefeuert zu werden. Allerdings muss der Arbeitgeber auch eine Interessenabwägung vornehmen. Dies kann bedeuten, dass der Arbeitnehmer seinen Job behält, auch wenn er seine Vorgesetzten öffentlich grob beleidigt hat, wie ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zeigt (Urteil vom 28.01.2013, Az.: 21 Sa 715/12).

Geklagt hatte ein Mediengestalter, der von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war. Sein Chef hatte mitbekommen, dass der Mann sich einige Wochen zuvor in einer offenen Facebook-Gruppe negativ über das Unternehmen geäußert hatte. In Zusammenhang mit der damals aktuellen tariflichen Auseinandersetzung ließ er schriftlich grobe Kommentare wie "ich kotze gleich" und "asoziale Gesellschafter" ab. Diese öffentlich einsehbare Beledigung wollte der Arbeitgeber nicht hinnehmen und schmiss den Mitarbeiter aus. Der klagte mit Erfolg.

So gab schon das Arbeitsgericht Kassel der Klage statt. Zwar sei es eine besonders schwere und die einzelnen Personen kränkende Beleidigung, die Gesellschafter als asozial zu bezeichnen. Allerdings sei der Arbeitgeber dennoch zu einer Interessenabwägung verpflichtet und diese würde ergeben, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers überwiege. Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Doch das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Die Richter bestätigten zwar, dass die Äußerungen des Mannes eine grobe Beleidigung dargestellt hätten, die auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen seien. Sie hätten keine sachliche Kritik beinhaltet, sondern ausschließlich dazu gedient, die Gesellschafter persönlich anzugreifen. Damit habe der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Rücksichtsnahmepflicht verletzt. Auch sei zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass bei solchen Äußerungen im Internet die erhöhte Gefahr einer schnellen Verbreitung besteht.

Eine fristlose Kündigung sahen die Richter dennoch als überzogen an und erklärten, dass das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung überwiege. So habe der schwerbehinderte Mann zuvor fast 28 Jahre beanstandungsfrei im Betrieb gearbeitet und sich zudem aufrichtig für die gefallenen Äußerungen entschuldigt. Als mildernden Umstand sahen die Richter außerdem an, dass er die Kommentare am frühen Morgen nach einer Nachtschicht und vor dem Hintergrund eines ungelösten Tarifkonflikts getätigt hatte.

Wie die Richter außerdem erklärten, zeichnen sich Diskussionsbeiträge bei Facebook durch ihre Schnelligkeit aus. Da innerhalb kurzer Zeit sehr viele Kommentare abgegeben würde, verliere die einzelne Äußerung schnell wieder an Bedeutung. Daher wiege eine Beleidigung im Internet trotz der theoretisch möglichen hohen Verbreitung weniger schwer, als eine Erklärung, die in einem persönlich adressierten Brief oder im Angesichts des Betroffenen getätigt werde. Auch sei das Risiko der hohen Verbreitung eben nur theoretischer Natur, da sich nur ein geringfügiger Teil der deutschsprachigen Nutzern für die Tarifauseinandersetzung in dem Betrieb interessiert und damit den Eintrag gelesen habe. ()