Inhaberschuldverschreibung greift nicht bei Gutscheinen

Ein Gutschein, der nur ein halbes Jahr gültig ist, verstößt gegen geltendes Recht. Eine Gültigkeit von 30 Jahren muss allerdings kein Händler bieten.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins von einem halben Jahr ist unzulässig, das hat das Landgericht Oldenburg bestätigt (Urteil vom 20.08.2013, Az.: 16 S 702/12). Das Gericht hatte in einem Fall die Frage zu klären, wie lange es dauert, bis die Ansprüche aus einem Gutschein verjährt sind. Die Klagende hatte die Ansicht vertreten, dass es sogar 30 Jahre sein müssten.

Sie hatte im Jahr 2006 einen Gutschein in Höhe von 100 Euro erhalten. Nachdem sie ihn bis 2011 nicht eingelöst hatte, verlangte sie die Auszahlung des Betrages. Das Unternehmen verweigerte mit dem Hinweis auf die Gültigkeitsdauer des Gutscheins, die auf ein halbes Jahr ab Verkaufsdatum festgelegt worden war.

Dagegen klagte die Frau vor dem Amtsgericht Oldenburg und verlor. Die Revision vor dem Landgericht Oldenburg hatte ebenfalls keinen Erfolg. Zwar bestätigte das Gericht, dass die auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr unwirksam sei. Denn für Gutscheine gilt die gesetzliche Verjährungsfrist und diese beträgt drei Jahre. Sieht ein Händler eine kürzere Gültigkeitsdauer vor, so ist diese unwirksam. Im Fall der klagenden Kundin war allerdings auch die 3-Jahres-Frist schon abgelaufen.

Die Klägerin war dennoch der Meinung, dass das Unternehmen das Geld auszuzahlen habe, weil es sich bei einem Gutschein um eine so genannte Inhaberschuldverschreibung handle. Hierbei beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Dem wollte das Gericht jedoch nicht folgen: Um einen Gutschein als Inhaberschuldverschreibung anzuerkennen, fehle es diesem an der Erfüllung der dafür erforderlichen Formerfordernissen. Auch würden die Vorschriften, die bei einem Verlust des Gutscheins greifen, nicht zu der Praxis bei der Abwicklung passen. Die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins beläuft sich also weiterhin auf drei Jahre – nicht mehr, aber auch nicht weniger. ()