Erneuter Streit um Softwarepatente in Europa und den USA

Das Europäische Patentamt führt noch bis Ende April eine Konsultation zum gewerblichen Rechtsschutz für Computerprogramme durch, während sich Eingaben an den obersten US-Gerichtshof für Patente auf Geschäftsmethoden aussprechen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 128 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.

In Europa und den USA stehen in den kommenden Monaten wichtige Entscheidungen über die Patentierbarkeit von Software und Geschäftsmethoden an, die ihre Schatten bereits voraus werfen. So führt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) noch bis Ende April eine Konsultation über den gewerblichen Rechtsschutz für Computerprogramme durch. Sie erhofft sich davon Hilfestellungen für die Bearbeitung des Auftrags der EPA-Präsidentin Alison Brimelow, offene Fragen zur umstrittenen Auslegung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zu klären. Es geht dabei um Artikel 52, der "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" beziehungsweise Software "als solche" nicht als Teil der Technik anerkennt und somit von der Patentierbarkeit ausschließt.

Eingetroffen ist bei der Beschwerdekammer bereits eine Stellungnahme (PDF-Datei) von Philips. Der niederländische Elektrokonzern bezeichnet darin den gegebenen Urheberrechtsschutz für Software als ungenügend und vertritt die Ansicht, dass computerimplementierte Erfindungen patentierbar sein müssten. Diese würden dem Gebiet der Technik unterfallen. Daher dürfte ihnen gemäß dem "Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums" der Welthandelsgesellschaft (TRIPS) der gewerbliche Rechtsschutz nicht verweigert werden, solange sie tatsächlich neu und innovativ seien.

In den USA haben sich unterdessen in einer ersten Runde die Unterstützer des Programmierers Bernard Bilski beim Obersten US-Gerichtshof zu Wort gemeldet. Der Supreme Court soll nach Aufforderung durch den US-Amerikaner und seinen Partner Rand Warsaw klären, ob der vom zuständigen Berufungsgericht aufgestellte Zweistufentest für die Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden und Software mit der US-Verfassung vereinbar ist. Der Court of Appeals for the Federal Circuit hatte den Schutzanspruch auf ein Verfahren für nichtig erklärt, mit dem etwa durch schlechtes Wetter verursachte Schwankungen bei der Verbrauchernachfrage für prinzipiell allgemein verfügbare Güter wie Energie vorhergesagt werden sollen. Die Berufungsrichter führten ins Feld, dass Programme für die Patentierbarkeit auf eine spezielle Maschine oder einen Apparat bezogen sein oder einen Gegenstand in einen anderen Zustand beziehungsweise eine andere Sache transformieren müssen.

Auch in diesem Fall hat sich Philips für breite gewerbliche Schutzmöglichkeiten ausgesprochen. Ein vergleichbares Plädoyer (PDF-Datei) hat neben Verbänden wie der American Intellectual Property Law Association (AIPLA) auch Borland abgegeben. Der texanische Softwarehersteller verweist auf die zunehmende Komplexität von Computerprogrammen, die in teils jahrelangen Prozessen aufwendig entwickelt würden. Das aufgestellte Testverfahren ignoriere den Fortschritt in Technikgebieten wie Cloud Computing, Suchmaschinen, Podcasting, Computerspielen oder Netzwerk-Routing, der oft "ungreifbar" bleibe in den physischen Dingen.

Siehe dazu auch:

(Stefan Krempl) / (jk)