Sturz beim Autowaschen ist kein Arbeitsunfall
Wer beim Autowaschen stürzt und sich schwer verletzt, kann das nicht als Arbeitsunfall geltend machen – auch wenn die Wäsche auf dem Weg zu einem Geschäftstermin geschah.
Als Unternehmer möchte man gerne einen gepflegten Eindruck hinterlassen und sollte deshalb auch nicht mit einem schmutzigen Auto vorfahren. So sah es zumindest der Selbstständige, der mit einer Lottoannahmestelle, einer Drogerie und einer Praxis für medizinische Fußpflege gleich mehrere unternehmerische Standbeine hatte. Er war mit seinem Auto gerade auf dem Weg von der Lotto-Bezirkstelle zu einem seiner Geschäfte und somit auf einer Geschäftsfahrt unterwegs. Diese unterbrach er, um sein Fahrzeug in einer Autowaschanlage zu waschen.
Als er diese verließ, rutschte auf einer Eisplatte aus und zog sich dabei eine offene Unterschenkelfraktur zu. Daraufhin verlangte er die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall. Dies wurde von der Versicherung jedoch abgelehnt. Die Versicherung vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII gehandelt habe, weil es von dem Selbständigen keinesfalls überwiegend dienstlich, sondern vor allem privat genutzt wurde. Ein überwiegend betrieblicher Grund für das Waschen des Fahrzeugs habe somit nicht vorgelegen. Auch habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass in diesem Moment eine unvorhergesehe Reinigung des Pkws notwendig geworden war. Somit habe es auch keinen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gegeben.
Gegen diese Entscheidung klagte der Betroffene. Tatsächlich erkannte das Sozialgericht Bayreuth die Angelegenheit als Arbeitsunfall an. Doch die Berufung der Versicherung vor dem Bayerischen Landessozialgericht hatte Erfolg. In dem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 31.10.2013, Az.: L 17 U 180/12) befand das Bayerische Sozialgericht, dass es sich bei dem Waschvorgang nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe und somit auch kein Arbeitsunfall vorliegen könne. Entscheidend sei, ob der Betroffene tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt habe, die in Zusammenhang mit seiner versicherten Arbeit stand.
Das sei hier nicht der Fall gewesen, so der 17te Senat des Bayerischen Sozialgerichts. Da das Fahrzeug nachweislich überwiegend privat genutzt wurde, habe das Waschen nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Von dem Argument, des Klägers, er habe das Fahrzeug doch nur gewaschen, um bei seinen Kundenbesuchen einen guten Eindruck zu hinterlassen, ließen sich die Richter nicht beeindrucken. Ihrer Ansicht nach könne davon ausgegangen werden, dass der Mann das Fahrzeug auch ohne die betriebliche Nutzung in einem ordentlichen Zustand gehalten und von Straßenschmutz und Verunreinigungen gereinigt hätte. ()