Kommerzielle Web-Seiten: Impressum unter "Info" reicht nicht aus

Der Gesetzgeber verpflichtet Gewerbetreibende auch auf Facebook ein Impressum zu veröffentlichen. Was viele nicht wissen: Entsprechende Angaben unter "Info" zu packen, reicht nicht aus.

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Von
  • Marzena Sicking

Gewerbetreibende müssen nach § 5 TMG auf Internet-Seiten, die dem Verkauf oder dem Marketing dienen, eine sogenannte Anbieterkennzeichnung vorhalten. Das bedeutet unter anderem, dass auch der Facebook-Auftritt des Unternehmens mit einem Impressum zu versehen ist.

Die Verlinkung des Impressums unter dem Button "Info" ist hierbei allerdings unzureichend. Sie verdeutlicht dem durchschnittlichen Nutzer nicht in ausreichendem Maße, dass darüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können. So das Urteil der 2. Kammer des OLG Düsseldorf (vom 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13), dessen Urteilsbegründung nun veröffentlicht wurde.

Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelregistereintrag nach § 5 TMG ist es dem Gericht zufolge, dem Verbraucher klar und unmissverständlich mitzuteilen, mit wem er hier in geschäftlichen Kontakt tritt. Der Gesetzgeber fordert deshalb, dass die erforderlichen Informationen auf der jeweiligen Seite leicht aufzufinden sind.

Die Richter verwiesen bei ihrem Urteil auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der erlaubt für entsprechende Links ausschließlich Bezeichnungen, die der durchschnittliche Nutzer ohne Weiteres mit den entsprechenden Informationen assoziiert. Demnach sind Begriffe wie "Kontakt" und "Impressum" als Links zur Anbieterkennzeichnung erlaubt. Die Bezeichnung "Info" ist als Synonym für "Impressum"den Nutzern hingegen nicht geläufig und bleibe auch deutlich hinter dem Informationsgehalt des Begriffs "Kontakt" zurück, so die Richter. Bei "Kontakt" erwarte der User Informationen darüber, wie mit wem Verbindung aufgenommen werden könnte. Die Palette der mit dem Begriff "Info" zu erwartenden Informationen sei hingegen deutlich größer.

Das beklagte Unternehmen wurde daher dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Seiten zu unterhalten, auf denen die erforderlichen Pflichtangaben nur über den Unterpunkt "Info" und dann einen Button "Kontakt" zu erreichen sind. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in bis zu einer Höhe von 250.000 Euro und falls dieses nicht bezahlt werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall sogar von bis zu insgesamt zwei Jahren. ()