Gekündigter Arbeitnehmer muss Detektivkosten erstatten
Bestätigt sich der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung und hat eine Kündigung zur Folge, muss der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen noch mit finanziellen Forderungen rechnen.
Sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschleichen, ist eine schwere Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen kann. Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass sein Mitarbeiter eine Krankheit nur vortäuscht, kann er eine Detektei mit entsprechenden Nachforschungen beauftragen. Bestätigen deren Ergebnisse den Verdacht, verliert der Mitarbeiter nicht nur seinen Job, sondern muss auch für die Detektivkosten aufkommen. So jedenfalls das Fazit eines kürzlich bekannt gewordenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.09.2013, Az.: 8 AZR 1026/12). Wie der XIII. Senat befand, hat der Arbeitgeber in solchen Fällen nämlich Anspruch auf Erstattung.
Verhandelt wurde der Fall eines Busfahrers, der sich immer wieder und teilweise auch für mehrere Wochen arbeitsunfähig schreiben ließ. Seinem Arbeitgeber kam die wiederholte Arbeitsunfähigkeit merkwürdig vor und er forderte den Mitarbeiter auf, sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zu unterziehen. Trotz mehrfacher Mahnung ging der Mitarbeiter darauf nicht ein, so dass der Arbeitgeber schließlich eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragte.
Woanders ausgeholfen
Tatsächlich fand diese heraus, warum der Mann so häufig fehlte: Während seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit half der in der Firma seiner Frau aus. Der Arbeitgeber forderte den Mann erneut mehrfach auf, sich beim Medizinischen Dienst zur Untersuchung vorzustellen. Der Mitarbeiter reagierte nicht, sondern ließ sich wieder krankschreiben. Auch diesmal war er in der Zeit für seine Frau tätig, wie die Detektei feststellen konnte.
Nun bat der Arbeitgeber den Mann zum Gespräch und warf ihm die Erschleichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Mitarbeiter stritt trotz der bedrückenden Beweislast ab in der Firma seiner Frau gearbeitet zu haben. Daraufhin wurde er fristlos gekündigt. Man traf sich vor Gericht wieder: Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein, der Arbeitgeber verlangte die Erstattung der Detektivkosten.
Tatsächlich gaben schon das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber recht: Die Kündigung sei wirksam, die Forderung nach Kostenerstattung berechtigt. Der Arbeitnehmer legte Revision ein.
Indizien reichen nicht
Wie die Richter am Bundesarbeitsgericht bestätigten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Detektivkosten ersetzen. Voraussetzung ist, dass der Auftrag aufgrund eines konkreten Tatverdachts erfolgt und der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich der vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird oder sich der Verdacht zumindest weiter erhärtet.
Allerdings sahen die Richter in dem vorliegenden Fall die Indizien dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht erkrankt war, nicht als ausreichend an. Ein offenbar gesundheits- oder genesungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers reiche als Beweis nicht aus, so die Richter, weitere Feststellungen habe die Vorinstanz aber nicht getroffen. Deshalb hob das Bundesarbeitsgericht das vorangegangene Urteil auf und wies dem Fall zur Neuentscheidung an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück. ()