Keine Kürzung der Gewährleistung bei "B-Ware"

Bietet ein Händler "B-Ware" an, darf er diese rechtlich nicht wie gebrauchte Produkte behandeln.

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Von
  • Marzena Sicking

Vertreibt ein Händler gebrauchte Produkte, kann er die normalerweise zweijährige Gewährleistungsfrist verkürzen. Sogenannte "B-Ware" darf dabei aber nicht grundsätzlich als gebraucht eingestuft werden, sondern nur, wenn sie tatsächlich schon im Einsatz war. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden (Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13)

Der beklagte Verkäufer vertrieb unter anderem über Ebay diverse Unterhaltungsmedien. Im November 2011 bot er hier ein Notebook als "B-Ware“ an. Er verwies darauf, dass bei diesem Produkt die einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen gelte. In seinem Angebot erklärte er auch, was unter "B-Ware“ in seinem Angebot zu verstehen sei. Nämlich Artikel, die nicht mehr original verpackt seien beziehungsweise bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder komplett fehlte. Auch Produkte, die nur einmal ausgepackt und beim Kunden vorgeführt wurden, führte der Händler als "B-Ware".

So beschriebene Produkte dürfen aber nicht mit einer nur einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden, so ein Verbraucherschutzverband, der den Händler auf Unterlassung verklagte.

Vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte die Klage Erfolg. Beim Verbrauchsgüterverkauf sei die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre nur erlaubt, wenn es sich um gebrauchte Sachen handele. So wie der Händler seine "B-Ware" im Angebot beschreibe, sei hier aber nicht von wirklich gebrauchten Sachen auszugehen. Gebraucht im Sinne des Gesetzes seien Produkte nur, wenn sie bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden, also bereits benutzt wurden. Dann seien sie mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet, was eine Kürzung der Gewährleistungsfrist rechtfertige.

Produkte, die nur ausgepackt oder kurz vorgeführt wurden oder gar nur eine beschädigte Verpackung haben, seien ihrer gewöhnlichen Verwendung aber noch nicht zugeführt worden und daher auch nicht als "gebraucht" zu behandeln. Der Händler dürfe die Produkte weiterhin als "B-Ware" verkaufen, allerdings nur mit der vollen gesetzlichen Gewährleistungsfrist. ()