BGH bestätigt Urteil zu Abo-Fallen im Internet

Versteckte Internet-Abzocke ist rechtswidrig. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof bestätigt. Die Entscheidung betrifft einen Fall, der sich bereits vor Inkrafttreten einer BGB-Regelung zu kostenpflichtigen Web-Angeboten abspielte.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 32 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Versteckte Kostenfallen im Internet sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) versuchter Betrug. Der 2. Strafsenat bestätigte ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von Juni 2012 (Az. 5-27 KLs 12/08), wie die Karlsruher Richter mitteilten. Der Betreiber mehrerer kostenpflichtiger Internet-Angebote wollte damals die Strafe von zwei Jahren Haft auf Bewährung nicht akzeptieren und legte Revision am BGH ein (Az. 2 StR 616/12).

Der Internet-Anbieter machte vor dem BGH geltend, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei. Er betrieb nach dem Urteil des Landgerichts mehrere kostenpflichtige Web-Angebote mit nahezu identischer Aufmachung.

Darunter war auch ein Routenplaner, für die sich Nutzer namentlich registrieren mussten. Mit einem Klick auf die Schaltfläche "Route berechnen" wurde ein kostenpflichtiges Abonnement zum Preis von 59,95 Euro für drei Monate abgeschlossen – der Hinweis darauf war am unteren Seitenrand in kleiner Schrift platziert. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer eine Zahlungsaufforderung, danach eine Mahnung; zum Teil wurde ihnen auch mit einem Eintrag in der Kreditauskunftei Schufa gedroht.

Der BGH führte aus, dass "die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert" worden sei. Damit liege eine Täuschungshandlung nach Paragraf 263 Strafgesetzbuch (StGB) vor.

Seit August 2012 gibt es zudem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelung, dass die Zahlungspflicht eines Internet-Angebots klar und verständlich anzugeben ist und der Nutzer dies mit einem Mausklick auf eine Schaltfläche ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.

Siehe dazu auch:

(anw)