Arbeitgeber darf Kontrollmittel für Reisekostenabrechnung selbst bestimmen

Der Einsatz von Google Maps zur Kontrolle der Reisekostenabrechnung gehört nicht zu den "technischen Hilfsmitteln", deren Einsatz sich der Arbeitgeber vom Betriebsrat absegnen lassen muss.

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Von
  • Marzena Sicking

Setzt der Arbeitgeber technische Hilfsmittel ein, um seine Mitarbeiter zu überwachen, muss er den Betriebsrat davon in Kenntnis setzen und sich das Vorgehen von diesem erst absegnen lassen. Die Überprüfung einer Reisekostenabrechnung hat allerdings nichts mit einer Überwachung der Arbeitnehmer zu tun. Daher muss der dazugehörige Einsatz dieses "technischen Hilfsmittels" auch nicht durch den Betriebsrat genehmigt werden, wie das Bundesarbeitsgericht in jetzt veröffentlichten Urteil erklärt hat (vom 10.12.2013, Az.: 1 ABR 43/12).

In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der vom Unternehmen die Reisekosten erstattet haben wollte. Dem Niederlassungsleiter, der die Reisekostenabrechnung abzeichnen sollte, kam die Kilometerangabe für die angegebene Fahrstrecke überhöht vor und so prüfte er diese mittels Google Maps nach. Dieser Überprüfung hielt die Angabe tatsächlich nicht stand, der Arbeitnehmer wurde auf die nach Meinung des Arbeitgebers fehlerhafte Angabe hingewiesen und auch abgemahnt. Daraufhin verlangte der Betriebsrat, die Anwendung von Google Maps zu unterlassen.

Zur Begründung führte der Betriebsrat an, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG technische Einrichtungen, die dazu gedacht sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitbestimmungspflichtig sind. Als zur Überwachung in diesem Sinne geeignet gelten technische Einrichtungen, die Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer erheben und aufzuzeichnen können.

Nach Ansicht des Gerichts entspricht Google Maps diesen Anforderungen an ein genehmigungspflichtiges technisches Mittel aber gerade nicht. Denn der Nutzer könne nur Start und Ziel eingeben und erhalte vom System dann die dazugehörigen Routenvorschläge, aber nicht die tatsächlich zurückgelegte Wegstrecke des Areitnehmers. Anders als GPS-basierte Systeme zeichne Google Maps keinerlei Informationen über das tatsächliche Fahrverhalten auf. Die Überprüfung der in den Reisekostenanträgen enthaltenen Entfernungsangaben werde also nicht durch den Routenplaner, sondern ausschließlich durch menschliches Handeln in Gang gesetzt. Der Sachbearbeiter entscheide sowohl über den Einsatz des Routenplaners als auch über die Verwendung der damit erzielten Informationen. Anders als bei einer automatisierten Verhaltens- und Leistungskontrolle fiele der Einsatz des Routenplaners damit nicht in einen Bereich, der vom Betriebsrat mitbestimmt werden muss. ()