Weiteres Urteil gegen PC-Rundfunkgebühren

Wie zuvor die Verwaltungsgerichte Koblenz, Münster, Wiesbaden, Berlin und München entschied auch das Verwaltungsgericht Stuttgart zugunsten eines Klägers, der sich weigerte, GEZ-Gebühren für seinen beruflich genutzten Internet-PC zu entrichten.

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Wie zuvor die Verwaltungsgerichte Koblenz, Münster, Wiesbaden, Berlin und München entschied auch das Verwaltungsgericht Stuttgart zugunsten eines Rundfunkteilnehmers, der sich weigerte, GEZ-Gebühren für seinen beruflich genutzten Internet-PC zu entrichten.

Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internet-fähigen PC (Windows 98 auf einem Pentium II von 1998) nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Der Südwestrundfunk hatte daraufhin den Kläger mit einem "neuartigen Rundfunkgerät" als Rundfunkteilnehmer angemeldet und forderte 71,35 Euro einschließlich Säumniszuschlägen für die Zeit von Januar bis Dezember 2007. Daraufhin reichte der Betroffene Klage gegen den SWR vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart ein (Aktenzeichen 3 K 4387/08).

Wie in den Fällen zuvor, entschied auch das Verwaltungsgericht Stuttgart zugunsten des Klägers. Die vom Kläger an heise online übermittelte Begründung der Richter ähnelt derjenigen der anderen Verwaltungsgerichte. So sei ein Rechner nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines Internet-fähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie stellte sich auf den Standpunkt, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen, könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch die ARD/ZDF-Online-Studie.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden. Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5,3 Staatsvertrag als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" nur gewerblich genutzte Geräte sein können, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift haben und begründet – am Gesetzgeber vorbei – einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist, so die Richter.

Nach bisheriger Erfahrung ist davon auszugehen, dass der SWR gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen werde, zumal die Öffentlich-Rechtlichen sich in anderen Fällen in zweiter Instanz durchsetzen konnten. Zuletzt hatte das Oberververwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz die GEZ-Gebühr für Büro-PCs bestätigt: Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind demnach grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen, wenn in den beruflich genutzten Räumen oder einem Dienstfahrzeug ansonsten kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet ist.

Siehe dazu auch:

Zur GEZ-Gebühr für Rundfunkgeräte siehe auch

(vza)