Gericht: Verein muss keine Rundfunkgebühr für Internet-PC zahlen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Klage eines Amateurmusikvereins statt, der zuvor vergeblich beim NDR um Befreiung von Rundfunkabgaben für seinen Internet-fähigen Verwaltungs-PC ersucht hatte.

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Von
  • Volker Zota

Auch Vereine, die für ihre Mitgliederverwaltung einen Internet-fähigen PC verwenden, müssen gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) seit dem 1. Januar 2007 "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" GEZ-Abgaben entrichten. Entsprechend meldete der norddeutsche Amateurmusikverein MSG Peine-Ilsede seinen Vereins-Rechner bei der GEZ an, reichte aber parallel beim NDR einen Antrag auf Gebührenbefreiung ein. Der NDR lehnte den Antrag jedoch ab, woraufhin der Vereinsvorsitzende Klage einreichte. Der Fall kam vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zur Verhandlung. Wie in früheren Fällen schlug sich das Verwaltungsgericht auf die Seite des Klägers.

Zwischenzeitlich hat der Verein die Urteilsbegründung des Braunschweiger Gerichts auf seiner Homepage veröffentlicht (PDF-Datei). Das Gericht folgte weitgehend der Argumentation der Verwaltungsgerichte Koblenz und Münster, die im Juli respektive Anfang Oktober eine Anwaltskanzlei und einen Studenten von der Internet-Rundfunkgebühr befreiten. Die Argumentation stützt sich auf die jährliche Online-Studie von ARD und ZDF zum Nutzungsverhalten. Demnach haben im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der "Onliner" und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren täglich Netzradio eingeschaltet. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der öffentlich-rechtliche Sender nicht nachgewiesen. Dies sei zugegebenermaßen schwierig. Schuld daran sei jedoch die im Rundfunkstaatsvertrag geregelte gerätebezogene Gebührenpflicht, die neueren technischen Entwicklung erkennbar nicht Rechnung trage. Daher sei die einschränkende Auslegung gemäß §1 Absatz 2 Satz 2 RGebSt geboten; andernfalls würde die Rundfunkgebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für Computer darstellen.

Zudem bestünden seitens des Gerichts Bedenken, ob die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-fähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 HS 2 GG verstoße. Eine Überlegung, die auch das Verwaltungsgericht Koblenz anstellte. Diese Problematik hätten etwa die Verwaltungsgerichte in Hamburg und Ansbach bei gegenteiligen Entscheidungen außer Acht gelassen.

Siehe dazu auch:

Zur GEZ-Gebühr für Rundfunkgeräte siehe auch

(vza)