EU-Gerichtshof entscheidet gegen DocMorris

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstößt die Regulierung des deutschen Apotheken-Marktes nicht gegen das EU-Wettbewerbsrecht. Ausgelöst hatte das Verfahren der Internet-Versandhändler DocMorris.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am heutigen Dienstag entschieden, dass EU-Mitgliedsstaaten befugt sind, den Betrieb von Apotheken dahingehend zu reglementieren, dass nur approbierte Pharmazeuten Apotheken besitzen und betreiben dürfen. Auch das in Deutschland gültige Apothekengesetz, in dem unter anderem festgelegt ist, dass ein Apotheker neben der persönlich zu führenden (Haupt-)Apotheke maximal drei Filialapotheken betreiben darf, verstoße nicht gegen das EU-Wettbewerbsrecht, befanden die Richter. Sie stellten zudem fest, "dass nicht nur der Ausschluss der Nichtapotheker vom Betrieb einer privaten Apotheke gerechtfertigt sein kann, sondern auch das die Vertriebsunternehmen pharmazeutischer Produkte treffende Verbot, sich an kommunalen Apotheken zu beteiligen".

Der Aufbau von Apothekenketten bleibt in Deutschland damit weiterhin verboten. Den Anstoß zur Überprüfung der Gültigkeit von Apotheken betreffende Rechtsvorschriften, wie es sie in Deutschland oder Italien gibt, hatte DocMorris gegeben: Im Jahr 2006 übernahm das zunächst auf den Versandhandel spezialisierte Unternehmen, das inzwischen zum größten Pharmahändler Europas (Celesio-Konzern) gehört, mit Genehmigung des saarländischen Gesundheitsministers eine Apotheke in Saarbrücken. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes gewährte später aber mehreren Apothekern und Berufsverbänden vorläufigen Rechtsschutz und ordnete eine Schließung der Filiale an. Die Kläger hatten angeführt, dass eine Apotheke nach deutschem Apothekenrecht nur von einer natürlichen Person und nicht von einer Kapitalgesellschaft wie im Fall DocMorris geführt werden dürfe.

DocMorris und das Saarland beriefen sich hingegen auf das europäische Recht der Niederlassungsfreiheit. Um klären zu lassen, ob die Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit dem Apothekengesetz entgegenstehen, rief das saarländische Verwaltungsgericht schließlich den EuGH an. Dieser stellte bei seiner Entscheidung den Schutz der Gesundheit über wirtschaftliche Interessen. Zwar habe auch der Berufsapotheker das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, dieses Interesse werde aber "durch seine Ausbildung, seine beruflichen Erfahrungen und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert". Nichtapotheker bieten "nicht die gleichen Garantien" wie Apotheker, fassen die Richter zusammen (PDF-Datei). (pmz)