Selbständige dürfen nur "angemessene" Fahrzeugkosten absetzen

Mit einem teuren Sportwagen den eigenen Erfolg zur Schau stellen und das Finanzamt dann an den Leasing-Kosten beteiligen? Davon träumt wohl so mancher Freiberufler. Der Bundesfinanzhof sorgt jetzt allerdings für ein hartes Erwachen.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am gestrigen Mittwoch veröffentlichten Urteil (Entscheidung vom 29. April 2014, Az.: VIII R 20/12) bestätigt, dass das Finanzamt auch bei hauptsächlich beruflich genutzten Fahrzeugen nur "angemessene" Kosten berücksichtigen muss.

Im Streitfall hatte ein Selbständiger in seiner Steuererklärung die durchaus hohen (Leasing-)Kosten für einen 400 PS-starken Ferrari als Betriebsausgabe geltend gemacht. Da schaute das Finanzamt etwas genauer hin und stellte fest, dass das teure Fahrzeug kaum genutzt wurde. Der Mann hatte laut Fahrtenbuch in drei Jahren nur 20 beruflich bedingte Fahrten unternommen, wobei die meisten ihn zu Fortbildungsveranstaltungen und nicht in sein eigentliches berufliches Umfeld führten.

Das Finanzamt betrachtete das Verhältnis von Kosten und tatsächlicher Nutzung deshalb als unverhältnismäßig und ließ als Aufwand nur die betrieblichen Fahrten und hier auch nur eine Pauschale von 1 Euro je gefahrenen Kilometer zu. Dagegen klagte der Unternehmer. Das zuständige Finanzgericht (FG) sprach ihm eine Pauschale von zwei Euro je Kilometer zu, die weiteren Kosten sollte er jedoch selbst tragen.

Wie das Bundesfinanzgericht jetzt mitteilt, wurde die vorinstanzliche Entscheidung bei der Revision bestätigt. Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung darlegt, gelten die Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen nämlich auch für ausschließlich betrieblich genutzte Autos. Was als unangemessen gilt, wird unter anderem danach beurteilt, ob „ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“ die Kosten angesichts der erwarteten Vorteile auf sich nehmen würde.

In diesem Fall glaubten die Richter nicht daran. Laut dem VIII. Senat des BFH sind die Kfz-Kosten aufgrund des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens in diesem Fall unangemessen. Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen seien außerdem nicht als Einsätze im berufstypischen Umfeld des Unternehmers anzusehen. Der Schwerpunkt liege vielmehr auf dem hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert des Luxussportwagens.

Wie das Gericht weiter bestätigte, darf das Finanzamt in solchen Fällen für die Berechnung des als angemessen bewerteten Kostenanteils auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen. ()