Handy am Steuer: Gericht erlaubt Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor

Ein 22 Jahre alter Autofahrer hatte an einer roten Ampel telefoniert. Sein Motor war automatisch ausgeschaltet worden, dennoch musste er eine Geldbuße zahlen. Zu Unrecht, entschied nun ein Gericht.

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Nur erlaubt, wenn der Motor ausgeschaltet ist.

(Bild: dpa)

An einer roten Ampel dürfen Autofahrer telefonieren, wenn der Wagen über eine Start-Stopp-Automatik verfügt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: 1 RBs 1/14). Der Beschluss ist rechtskräftig

Das seit dem Jahr 2000 geltende Verbot, in der Straßenverkehrsordnung, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Das Handy müsse aber vor dem Start des Motors weggelegt werden.

Der betroffene 22 Jahre alte Autofahrer hatte im April 2013 an einer roten Ampel gehalten. Dabei wurde der Motor des Fahrzeugs aufgrund einer ECO-Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem führte er ein Telefonat mit seinem Mobiltelefon. Vom Amtsgericht Dortmund wurde er zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Diese Entscheidung hob das OLG auf. (anw)