Fernabsatzgesetz: Käufer soll Rücksendekosten bei Kleinaufträgen tragen

Im Streit über die verbraucherschützenden Regelungen des Fernabsatzgesetzes hat der Vermittlungsausschuss heute eine Entscheidung gefällt.

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  • Maria Benning

Im Streit über die verbraucherschützenden Regelungen des Fernabsatzgesetzes hat der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat am heutigen Mittwoch einen Kompromiss vorgeschlagen. Danach soll ein Anbieter im Bestellhandel per Brief, Telefon oder Internet bei einem Warenwert bis 80 Mark dem Kunden, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, die Rücksendekosten auferlegen können.

Ursprünglich sah das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz vor, dass der Verkäufer immer die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn der Käufer die Ware binnen zwei Wochen zurückschickt. Der Bundesrat wollte mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses eine Ausnahme von dieser Regel für den Buchhandel erreichen. Mit seinem Einigungsvorschlag greift der Vermittlungsausschuss dieses Anliegen aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Branchen mit geringfügigen Bestellwerten auf. Weiterhin gilt aber, dass der Anbieter der Ware die Kosten der Rücksendung immer zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware nicht der Bestellung entspricht oder schadhaft beim Käufer eintrifft.

Übernehmen der Bundestag (am Donnerstag) und der Bundesrat (am Freitag) den Vermittlungsvorschlag, dann könnte dieser gemeinsam mit den anderen Regelungen des Fernabsatzgesetzes am 30. Juni in Kraft treten. Die Umsetzungsfrist für diese Regelung nach europäischen Recht ist eigentlich bereits am 4. Juni ausgelaufen. (mbb)