E-Commerce: Wettbewerbszentrale stuft Warenkorb-Erinnerungen als unzulässig ein

Bricht der Verbraucher einen Bestellvorgang ab, darf er keine E-Mails mit Warenkorb-Erinnerungen erhalten. Zu diesem Ergebnis kommt die Wettbewerbszentrale, die gegen solche Betreiber vorgeht.

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Mit einer klaren Einschätzung hat sich die Wettbewerbszentrale gegen Warenkorb-Erinnerungen ausgesprochen. Hierbei handelt es sich um E-Mails, die der Verbraucher erhält, nachdem er einen Teil des Bestellvorgangs durchlaufen hat, sich jedoch letztlich gegen einen Kauf der Waren entschieden hat. Solche Mitteilungen verwenden als Betreff meist "Ihre Bestellung bei (…) wurde unterbrochen" oder zum Beispiel "Warenkorb-Erinnerung: Ihre Wein-Auswahl".

Aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt hier laut Zentrale ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vor (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil der Nutzer nicht ausdrücklich seine Einwilligung erteilt hatte. Ein Abbruch des Bestellvorgangs würde meist bewusst geschehen, somit müsse der Betreiber den Verbraucher auch nicht daran erinnern. Wer die Waren dennoch bestellen wolle, könne schließlich den gesamten Vorgang noch einmal durchlaufen. Hinzu kommt, dass die E-Mail-Adresse eben nicht im Zusammenhang eines Kaufs (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG) an den Betreiber gelangt.

Zudem merkt die Wettbewerbszentrale Bedenken beim Datenschutz an. So enthalten die E-Mails auch einen Link zum Löschen der Daten. Jedoch handelt es sich bei der E-Mail-Adresse um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Datenschutzrechts, ein Erheben, Verarbeiten und Nutzen solcher Daten ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Zwar hat der Verbraucher seine Adresse eingegeben, jedoch keinem weiteren Verarbeiten durch den Betreiber zugestimmt.

Nach § 28 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist das Verwenden von E-Mail-Adressen zwar auch ohne Einwilligung des Nutzers erlaubt, die Wettbewerbszentrale geht aber davon aus, dass dies dem erhebliche schutzwürdige Interesse des Verbrauchers entgegenstehen würde. Es widerspräche dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, zudem müsse der Betreiber davon ausgehen, dass der Nutzer nach dem Abbruch keinen weiteren Kontakt mit ihm wünsche.

Als ausdrückliche Werbemails ist das Vorgehen genauso unzulässig – es liegen weder eine Einwilligung (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG) noch ein Fall des gesetzlichen Erlaubnistatbestands (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG) vor. Die Wettbewerbszentrale ist bereits eingeschritten und die betreffenden Unternehmen haben sich zur Unterlassung verpflichtet. (fo)