Microsoft beantragt Abweisung privater Kartellrechtsklagen
Der Software-Konzern will Klagen von Privatleuten wegen angeblich überhöhter Software-Preise abgewiesen sehen.
In Verfahren vor dem Bezirksgericht des 4. US-Justizbezirks in Baltimore beantragte Microsoft gestern, 62 Klagen von Privatleuten gegen den Softwarekonzern abzuweisen. 37 dieser Privatklagen waren zu einem Verfahren zusammengefasst worden. In den Klagen wird Microsoft Verletzung des Wettbewerbsrechts vorgeworfen; sie waren in der Folge des Kartellprozesses eingereicht worden, in dem sich das US-Justizministerium und Microsoft vor den US-Gerichten gegenĂĽberstehen.
In den Verfahren geht es den Klägern darum, dass Microsoft von Kunden überhöhte Preise für seine Software verlangt habe. Microsoft argumentiert nun mit Urteilen in anderen Prozessen, nach denen ein Hersteller nicht für die Preise verantwortlich gemacht werden könne, die Verbraucher bei Zwischenhändlern oder beim Kauf eines Computers mit Microsoft-Software bezahlt hätten. Die Kläger in allen Verfahren hatten die Programme nicht direkt bei dem Software-Konzern gekauft. Die Redmonder beziehen sich nach einem Bericht des Wall Street Journal bei ihrer Argumentation auf eine Grundsatzentscheidung des obersten US-Bundesgerichts, in dem eine Baufirma vom Vorwurf der überhöhten Preise freigesprochen wurde, den der US-Bundesstaat Illinois erhoben hatte. Die Firma hatte ihre Produkte für ein Bauprojekt in Illinois nicht direkt, sondern an Zwischenhändler und Kontraktfirmen verkauft.
Über 130 Privatklagen wegen Verletzung des Kartellrechts durch überhöhte Preise sind gegen Microsoft momentan anhängig; schon zuvor waren aber einige Gerichte der Argumentation der Redmonder gefolgt und hatten einzelne Verfahren gegen den Software-Konzern eingestellt. Einen Einfluss auf den Fortgang des Kartellprozess gegen Microsoft haben die Entscheidungen der Gerichte in diesen Fällen allerdings nicht. Dort wird im September die Entscheidung erwartet, ob über die Berufung Microsofts gegen das Zerschlagungs-Urteil der ersten Instanz direkt vor dem obersten Bundesgericht verhandelt wird. (jk)