Polizei darf Tempo nicht nur durch Hinterherfahren messen

Die Polizei darf die Geschwindigkeit eines Autos zwar durch Hinterherfahren ohne geeichten Tacho ermitteln. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein - insbesondere nachts. Darauf weist der ADAC unter Berufung auf einen Beschluss des Kammergerichts in Berlin hin

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Schnell hinterher genügt nicht - die Beamten müssen auch die Länge der Messstrecke, den Abstand zwischen den Fahrzeugen und die Sichtverhältnisse einbeziehen.

(Bild: h/A Archiv)

Die Polizei darf die Geschwindigkeit eines Autos zwar durch Hinterherfahren ohne geeichten Tacho ermitteln. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein - insbesondere nachts. Darauf weist der ADAC unter Berufung auf einen Beschluss des Kammergerichts in Berlin hin (Az.: 3 Ws (B) 467/14). Unter anderem müssen die Grundlagen der Messung, etwa die Länge der Messstrecke dokumentiert sein.

In dem Fall hatte das Amtsgericht einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 480 Euro verurteilt, weil er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeit war durch einfaches Hinterherfahren ermittelt worden. Das Kammergericht verwies darauf, dass es sich dabei nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Daher hätte das Amtsgericht ausführlicher darstellen müssen, auf welchen Grundlagen die Messung beruhte. Es hätte näher auf die Länge der Messstrecke, den Abstand zwischen den Fahrzeugen und die Sichtverhältnisse eingehen müssen. Das Kammergericht verwies den Fall zurück ans Amtsgericht.

(dpa) (fpi)