NSA-Skandal: EuGH verhandelt Facebooks PRISM-Verstrickung

Edward Snowdens Dokumenten zufolge kann die NSA auf die Server von Facebook zugreifen. Ist dann aber noch der europäische Datenschutz gewährleistet, wie es Safe Harbour verlangt? Das muss nun der EuGH entscheiden.

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NSA-Skandal: EuGH verhandelt Facebooks PRISM-Verstrickung

(Bild: dpa/heise online)

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Von
  • dpa

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich am heutigen Dienstag mit dem Schutz der von Facebook gesammelten Daten in den Vereinigten Staaten. Hintergrund ist eine Klage des Österreichers Max Schrems und seiner Datenschutz-Initiative "europe-v-facebook" in Irland. Dort hat das soziale Netzwerk seinen Europasitz, die Daten seiner Nutzer werden aber ganz oder zumindest zum Teil in den USA gespeichert.

NSA-Skandal

Die NSA, der britische GCHQ und andere westliche Geheimdienste greifen in großem Umfang internationale Kommunikation ab, spionieren Unternehmen sowie staatliche Stellen aus und verpflichten Dienstleister im Geheimen zur Kooperation. Einzelheiten dazu hat Edward Snowden enthüllt.

Schrems hatte sich 2013 beim irischen Datenschutzbeauftragten darüber beschwert, dass persönliche Daten in den USA nicht vor staatlicher Überwachung geschützt seien und berief sich dabei auf die Enthüllungen des NSA-Whistleblowers Edward Snowden. Im Rahmen der Veröffentlichungen zum Überwachungsprogramm PRISM war berichtet worden, dass der US-Geheimdienst NSA auf die Server von Unternehmen wie Facebook und Microsoft zugreifen kann.

Irlands Datenschutzbeauftragter hatte die Beschwerde von Schrems aber abgelehnt. Dabei hatte er sich unter anderem auf eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 berufen, in der die Brüsseler Behörde das Schutzniveau der USA als ausreichend eingestuft hatte. Gegen die Entscheidung und diese Begründung zog Schrems dann vor Gericht.

Der zuständige Richter erkannte die Snowden-Enthüllungen dann offenbar als Beweis dafür an, dass persönliche Daten "routinemäßig in massenhafter und undifferenzierte Weise" von US-Sicherheitsbehörden eingesehen würden. Persönliche Daten von EU-Bürgern dürfen dem Safe-Harbour-Abkommen zufolge aber nur dann ins Ausland übertragen werden, wenn die EU-Datenschutzrechte ausreichend gesichert sind.

Ob sich der Datenschutzbeauftragte bei seiner Beurteilung auf die jahrealte Brüsseler Entscheidung berufen durfte, oder stattdessen selbst hätte ermitteln müssen, müsse jedoch der EuGH entscheiden. Deswegen verwies er den Fall nach Luxemburg, wo ein Urteil aber erst in einigen Monaten erwartet wird.

Finanziell werden die Kläger durch eine Spendenkampagne unterstützt, in deren Rahmen bereits mehr als 60.000 Euro zusammengekommen sind. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs gehen sie nun auch optimistisch in die Verhandlungen. Vor allem das Urteil gegen die Vorratsdatenspeicherung sehen sie als Zeichen dafür, dass das Gericht ihnen folgen könnte. (mho)