BSI: Technisch kaum Handhabe gegen Napster

Das Bundesamt fĂĽr Sicherheit in der Informationstechnik sieht kaum eine Handhabe gegen den Tausch rechtsextremer MusikstĂĽcke im Internet.

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Von
  • JĂĽrgen Kuri

Der Austausch rechtsextremer Musikstücke über eine Internet-Börse wie Napster ist nach Ansicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) technisch kaum zu verhindern. "Auch wenn ich Napster schließe, dann gibt es andere Börsen, die nach dem gleichen Prinzip funktionieren", sagte der Sprecher der Behörde, Michael Dickopf, der dpa am Mittwoch.

Der niedersächsische Verfassungsschutz hatte am gestrigen Dienstag erklärt, dass Napster sich zur zentralen Plattform für den Austausch rechtsextremer Musik entwickelt habe. Der Bertelsmann-Konzern, der im Oktober eine strategische Allianz mit Napster eingegangen ist, verurteilte den Missbrauch der Musikbörse. Zugleich wies die Bertelsmann eCommerce Group darauf hin, dass beim File-Sharing von Napster jeder Nutzer für sich selbst entscheide, welche Titel er anderen Usern zum Transfer anbiete. Die Musik im Napster-Netzwerk sei nicht auf einem zentralen Rechner des Unternehmens gespeichert.

Der Austausch von möglicherweise rechtsextremen Musikstücken über das Internet könne nicht auf rein nationalem Wege verhindert werden, meinte Dickopf. Eine andere Möglichkeit sei die Selbstkontrolle solcher Musikbörsen. Technisch lässt sich dies nach Ansicht von Programmierern von Napster-Clients wohl realisieren: Schon während der Diskussion über die Machbarkeit von Kontrollsystemen gegen Urheberrechtsverletzungen hatten sie darauf hingewiesen, dass Napster im Zweifelsfall die einzelnen Musikstücke relativ genau identifizieren könne.

Bei einer Art "Selbstregulierung" der Internet-Börsen dürften aber nationale Unterschiede kaum ein einheitliches Vorgehen erwarten lassen. In den USA etwa sind Gesetzgeber und Gerichte weitgehend der Ansicht, dass der Umgang mit rechtsextremer Musik oder Literatur von der Meinungsfreiheit geschützt werde. In Deutschland dagegen kann das Angebot solcher Texte oder Songs beispielsweise unter den Straftatbestand der Volksverhetzung ( §130 StGB) fallen. (jk)