Urteil: Geräusche einer Waschanlage sind hinzunehmen
Nachbarn müssen Geräusche, die durch den Betrieb einer Autowaschanlage entstehen, grundsätzlich hinnehmen. Das gilt jedenfalls, wenn die Geräusche zwar eine Beeinträchtigung darstellen, aber im Vergleich zu den Gesamtbelastungen nur unwesentlich sind
(Bild:Â GTĂś)
Nachbarn müssen Geräusche, die durch den Betrieb einer Autowaschanlage entstehen, grundsätzlich hinnehmen. Das berichtet die Monatsschrift für Deutsches Recht (Heft 3/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Nach Auffassung des Gerichts gilt das jedenfalls, wenn die Geräusche zwar eine Beeinträchtigung darstellen, aber im Vergleich zu den Gesamtbelastungen, denen ein Grundstück beispielsweise durch Verkehrslärm ausgesetzt ist, nur unwesentlich sind (Az.: 24 U 71/13).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Grundstückseigentümerin ab. Die Klägerin hatte sich gegen den Betrieb einer Autowaschanlage auf dem Nachbargrundstück gewandt. Dort würden täglich rund 50 Fahrzeuge gewaschen. Die mit dem Betrieb verbundenen Geräusche störten sie.
Das OLG räumte ein, dass das Grundstück der Klägerin durch die Geräusche vom Betrieb der Anlage beeinträchtigt würde. Sie müsse diese aber dulden. Denn im Ergebnis würden diese Geräusche weitgehend vom Straßenlärm überlagert. Sie seien daher allenfalls nur leicht wahrnehmbar. In diesen Fällen sei ein Grundstück quasi vorbelastet.
(dpa) (mfz)