Informationsfreiheit: Bundesgericht schreibt Freigabe von UFO-Gutachten vor

Ausarbeitungen von Wissenschaftlern des Bundestages über die Erforschung von UFOs müssen nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausgeben werden. Auch die Aufsätze für Karl-Theodor zu Guttenbergs Doktorarbeit muss der Bundestag offenlegen.

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Richterbank

(Bild: dpa, Uli Deck/Symbolbild)

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Von
  • Tim Gerber

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am heutigen Donnerstag entschieden, dass Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausgegeben werden müssen. Es hob damit zwei gegenteilige Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf. Konkret wurde in einem Verfahren Zugang zu den wissenschaftlichen Ausarbeitungen begehrt, die der frühere Abgeordnete Karl-Theodor zu Guttenberg anfertigen ließ und später in seiner Dissertation verwendet hatte. In dem zweiten Verfahren ging es um ein Gutachten über die Erforschung von unidentifizierten Flugobjekten und außerirdischen Lebensformen, das ein CDU-Abgeordneter angefordert hatte.

Die Bundestagsverwaltung hatte argumentiert, dass die Ausarbeitungen ihrer Wissenschaftlichen Dienste in Bezug zur Mandatsausübung des jeweiligen Abgeordneten stünden und deshalb nicht der Auskunftspflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) unterlägen. Dessen ungeachtet stünde einer Herausgabe auch das Urheberrecht der jeweiligen Verfasser der Ausarbeitungen entgegen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat wissenschaftliche Gutachten der Bundestagsverwaltung für die Allgemeinheit zugänglich erklärt.

(Bild: Tim Gerber)

Dem ist der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen heutigen Urteilen nicht gefolgt. Nach anderthalbstündiger eingehender Beratung hat er entschieden, dass das Zusammenstellen von Informationen durch die wissenschaftlichen Dienste eine Verwaltungstätigkeit sei und die Ergebnisse deshalb nach dem IFG zugänglich sind. Das ändere sich auch nicht dadurch, dass diese Informationen durch die Abgeordneten für die Wahrnehmung ihres Mandats genutzt werden.

Auch der Geltendmachung von Urheberrechten als Ausschlussgrund für den Zugang zu Informationen durch die Behörden erteilten die Leipziger Richter eine klare Absage. Die im Beamtenverhältnis der Bundestagsverwaltung stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter hätten die Nutzungsrechte im Rahmen ihres Dienstes an die Behörde abgetreten. Diese wiederum müsse diese Rechte im Lichte der Informationsfreiheit anwenden, könne sie dem gesetzlichen Auftrag nach freiem Zugang zu amtlichen Informationen also nicht entgegenhalten.

Die Urteile des in Verwaltungsstreitverfahren letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgerichts sind rechtskräftig. Möglicherweise können einzelne Abgeordnete oder Bundestagsfraktionen unter Berufung auf ihre Mandatsfreiheit aus Artikel 38 Grundgesetz gegen die Entscheidungen noch Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Im Fall von Karl-Theodor zu Guttenberg, dem in diesem Zusammenhang ein Missbrauch des mandatsbezogenen Zugriffs auf die Wissenschaftlichen Dienste vorgeworfen wird, dürfte dass jedoch eher nicht zu erwarten sein. (tig)