SelbstĂĽberlistung
Wer bei privaten Bestellungen eine wohlklingende Geschäftsadresse als Liefer- und Rechnungsanschrift nennt, kann damit ein Eigentor schießen: Plötzlich steht er nämlich als Geschäftskunde da und verliert den Anspruch auf spezielle Verbraucherrechte.
Verbraucher sind ambivalente Geschöpfe: Einerseits fühlen sie sich oft machtlos gegenüber den anscheinend stets am längeren Hebel sitzenden Anbietern von Waren und Dienstleistungen. Andererseits sind sie durchaus privilegiert, denn der europäische und auch der deutsche Gesetzgeber greifen ihnen mit schützenden Bestimmungen unter die Arme. Das betrifft etwa das Gewährleistungsrecht oder auch das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften.
Wohl dem, der sich nach Bedarf aussuchen kann, ob er lieber als respekteinflößender Geschäftskunde oder als schutzbedürftiger Verbraucher auftreten möchte – so könnte man meinen. Ähnliche Gedanken bewogen möglicherweise im Herbst 2007 eine Rechtsanwältin, einem privaten Internet-Einkauf einen Business-Anstrich zu verpassen. Sie bestellte online unter anderem drei Lampen für zusammen 766 Euro und nannte dem Anbieter als Liefer- und Rechnungsanschrift ihre Kanzlei mitsamt der geschäftlichen E-Mail-Adresse.
Als die bestellten Lampen eingetroffen waren, gefielen sie der Käuferin nicht. Sie erklärte den Widerruf ihrer Kaufentscheidung und wollte die Ware zurückschicken. Der Anbieter lehnte jedoch eine Rückabwicklung des Kaufs ab. Sein Argument: Das in § 312d und § 355 Abs. 1 BGB verankerte Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen steht nur Verbrauchern zu. Die Kundin habe beim Kauf aber als Rechtsanwältin, nicht als Verbraucherin gehandelt. Auch ihr Hinweis, die Lampen seien für ihren privaten Bedarf gedacht gewesen, stimmte den Händler nicht um.
Man konnte sich nicht einigen. Die Lampenkäuferin klagte und gewann zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek [1]. Der Anbieter legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, und das Landgericht (LG) Hamburg gab ihm Ende 2008 Recht [2].