Gesetz gegen Routerzwang droht doch noch zu scheitern

Der Gesetzentwurf, der allen Verbrauchern eine freie Routerwahl ermöglichen sollte, hat bereits etliche Hürden passiert; unter anderem hat die EU zugestimmt. Der Bundesrat legt es nun offenbar darauf an, es im letzten Schritt zu vereiteln.

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Modem-Steckplätze

(Bild: c't)

Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Dusan Zivadinovic
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Weitgehend von der Öffentlichkeit unbeachtet hat sich am vergangenen Freitag der Bundesrat mit dem Entwurf eines erweiterten TK-Endgerätegesetzes beschäftigt und zu diesem Stellung genommen. Gegenstand ist ein Gesetzentwurf, der allen Verbrauchern eine freie Gerätewahl für den Internet-Zugang ermöglichen soll.

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Auslöser sind Netzbetreiber und Provider, die "ausschließlich eigene Router am Breitbandanschluss von Verbrauchern zulassen", schreibt das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Zugleich will das BMWi mit dem Entwurf mehr Wettbewerb schaffen. Zu den schwarzen Schafen der Branche gehören überwiegend Kabelnetzbetreiber wie Unity Media, aber auch Telefónica und andere DSL-Anbieter.

Nachdem die EU und zuletzt auch das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur freien Routerwahl beschlossen hatten, schien die Verabschiedung im Bundesrat nur noch Formsache. Doch nun reicht der Bundesrat den Entwurf mit seiner Stellungnahme praktisch an das BMWi zurück. Mit der Stellungnahme zweifelt er zwei Kernpunkte des Entwurfs an – bezeichnenderweise gerade die beiden, die die freie Gerätewahl unabhängig von der Anschlussart gewährleisten sollen. Mit dem ersten Punkt bittet der Bundesrat zu prüfen, ob "für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telefonnetz nach § 11 Absatz 3 FTEG die Festlegung weitergehender Anforderungen erforderlich ist".

Das klingt gerade so, als hätten die Abgeordneten des Bundesrats die zahlreichen Diskussionen und fachlich begründeten Entscheidungen der letzten Monate nicht mitbekommen. Die Definition neuer Anforderungen, musste das BMWi nach zäher Diskussion mit der Bundesnetzagentur in Angriff nehmen, um das Ziel der Koalition, eben die freie Routerwahl zu erreichen. Die Bundesnetzagentur wollte den Routerzwang ursprünglich mit einer einfachen Richtlinie abschaffen, weigerte sich dann jedoch. Fast wäre dabei das Ziel der Koalition ins Gegenteil verdreht worden. Resultat des Zwists ist nun der Gesetzentwurf.

Der zweite Prüfauftrag macht deutlich, auf welchen und wessen Vorstellungen die erneuten Einwände gründen. Darin fragt der Bundesrat, ob "die Definition des Endpunkts des öffentlichen Telefonnetzes als passiver Netzabschlusspunkt nach § 45d Absatz 1 TKG an die technischen Gegebenheiten von Fibre-to-the-Home-Netzen sowie von Kabelnetzen angepasst ist oder ob die Definition entsprechend erweitert werden muss".

Übersetzt heisst das: Der Bundesrat folgt den Argumenten von Netzbetreibern, die sich händeringend eine abweichende Definition des Netzabschlusspunkts für Kabel- und Glasfasernetze wünschen. Letztlich hängt nämlich die freie Gerätewahl an der Position des Netzabschlusspunkts: Liegt dieser in der Hand des Netzbetreibers, kann er frei über ihn verfügen und damit den Teilnehmern den Router vorschreiben.

Manche Netzbetreiber verfechten diesen Ansatz energisch, weil sie Hotline-Kosten sparen, zusätzliche Einnahmen über den Geräteverkauf erzielen und über die Nutzung von Diensten nach Gutsherrenart verfügen können (z. B. WLAN nur gegen zusätzliche Gebühren freischalten). Stichhaltige technische Begründungen haben sie in der Diskussion bisher nicht gebracht – aber zahlreiche vorgebracht, die einer näheren Prüfung nicht standhielten.

Der aktuelle Gesetzentwurf folgt hingegen der allgemein anerkannten und technisch fundierten Auffassung, nach der der Abschlusspunkt nicht zum Netz des Betreibers gehört und damit der Teilnehmer selbst entscheidet, welchen Router er daran betreiben will.

Mit den Prüfaufträgen folgt der Bundesrat einer Beschlussempfehlung vom 11. September. Diese hatte eigenartigerweise der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats vorgelegt. Von einem Wirtschaftsausschuss würde man technischen Sachverstand jedoch nicht ohne Weiteres erwarten. Der Inhalt der Empfehlung eignet sich denn auch nicht, Sachverstand zu unterstellen. Die Autoren führen darin keine eigenen Einwände ins Feld, sondern zittieren nicht genannte "Branchenverbände", offenbar ohne deren Einwände selbst hinreichend zu prüfen.

Stellvertretend für mehrere technisch unzulängliche Argumentationsversuche gegen den Gesetzentwurf seien hier zwei Beispiele aufgeführt: Durch die Verwendung inkompatibler Endgeräte könne laut dem Ausschuss "die Erreichung der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate nicht sichergestellt werden" und "durch die Verwendung nicht funktionaler Endgeräte" könnten "Störungen im Telekommunikationsnetz des Netzbetreibers verursacht werden".

Um die Punkte zu widerlegen, genügt indes schon ein wenig Erfahrung. Beispielsweise sichern sich Netzbetreiber und Provider ohnehin schon vertraglich gegen Leistungseinschränkungen ab, die durch externe Faktoren verursacht werden könnten – oder mit anderen Worten: Sie billigen schon jetzt Geschwindigkeitseinbußen und weisen die Verantwortung dafür von sich. Das betrifft beispielsweise die Leistung von Verbindungsnetzen, aber auch die Leistung der Gegenstelle, also die vom Teilnehmer eingesetzte Hard- und Software.

Was den Einwand angeht, die Netze seien durch Störungen gefährdet, muss man sich lediglich vor Augen führen, dass für den ISDN- und DSL-Bereich die freie Gerätewahl seit Jahrzehnten gilt. Und im Mobilfunkbereich ist die Anzahl der verschiedenen, frei am Markt erhätlichen Geräte schier unüberschaubar. Bisher sind keine durch fehlerhafte oder inkompatible Endgeräte hervorgerufene Störungen der Netze bekannt geworden. Im Ausland laufen jedoch seit Jahren schon diverse Kabelnetze mit Routern vom freien Markt, etwa in den USA.

Gleichwohl registrieren Betreiber auch in Kabelnetzen Fehler und Ausfälle. Diese rühren aber hauptsächlich von mechanisch und elektrisch mangelhaften Anschlusskabeln, Dosen und Verteileranlagen, von elektromagnetischer Strahlung etwa durch den Amateurfunk oder LTE-Mobilfunk, teilweise auch noch von älteren, in der Bandbreite nicht angepassten Verstärkern.

Aber die sachlich klarsten Argumente, die den Betrieb frei gewählter Router stützten, liefern sogar die Kabelnetzbetreiber selbst. Diese stecken in den Spezifikationen für Kommunikationsgeräte, die eine Störungsfreiheit von den Produkten fordern. Für Geräte, die an Kabelnetzen betrieben werden (also im Betreibernetz oder beim Teilnehmer), gibt es teils eigene Spezifikationen. Ein Beispiel ist der ITU-Standard J.112 G.112 (Abschnitt 4.2.2, Compatibility with other services und Abschnitt 4.2.3, Fault isolation impact on other users). Ein Kabel-Endgerät darf damit explizit keine Dienste auf dem Koaxialkabel negativ beeinflussen. Solche Normen entwickeln Netzbetreiber zusammen mit Herstellern unter dem Dach von Normungsinstituten und danach fertigen Chip-Hersteller, Netzwerkzulieferer und Engerätehersteller auch Router.

[Update]: 29.9.2015, 10:09, ITU-Spezifikation korrigiert, Link ergänzt [/Update] (dz)