Google Books ist legal: Hacker sind größtes Risiko

Nachdem auch das Berufungsgericht Google Books in den USA für legal erklärt hat, sieht es juristisch sehr gut aus für das Projekt. Sollten allerdings Hacker eindringen, könnte es doch noch teuer werden für Google.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 46 Kommentare lesen
Bücher, Bibliothek

Das Urteil des Berufungsgerichts ist noch deutlicher zugunsten Googles ausgefallen, als jenes der ersten Instanz.

Lesezeit: 4 Min.
Inhaltsverzeichnis

In den USA ist Google Books legal. Das hat ein Bundesberufungsgericht am Freitag nach über zehn Jahren Verfahrensdauer entschieden. Die Kläger können zwar eine neuerliche Anhörung vor mehr Richtern desselben Gerichts ("en banc") oder eine Überprüfung durch den Supreme Court beantragen; die meisten solchen Anträge werden aber abgelehnt. Daher sind Hacker nun das größte Risiko für Google Books.

Das Gericht sieht keine wesentliche wirtschaftliche Schädigung der Autoren durch Google Books.

(Bild: Stephan Röhl CC-BY-SA 2.0)

Denn sollte es Hackern gelingen, an Bücher-Scans heranzukommen und sie zu veröffentlichen, könnten die Rechteinhaber Google zur Verantwortung ziehen. Das geht aus der aktuellen Urteilsbegründung hervor. Ein solches Malheur könnte den Datenkonzern richtig teuer zu stehen kommen. Die hypothetische Möglichkeit solcher Angriffe war für das Gericht aber nicht ausreichend, um Google Books zu untersagen.

Auch der Umstand, dass Google den Partnerbibliotheken Scans jener Bücher zur Verfügung stellt, die sie selbst bereitgestellt haben, ist Google demnach nicht anzukreiden. Denn die Bibliotheken haben sich gegenüber Google verpflichtet, sich bei der Nutzung der Scans an das Copyright zu halten. Vor allem aber hätten sie die Scans auch selbst legal anfertigen können. Die Auslagerung zu Google macht da keinen Unterschied.

Sollte eine Bibliothek die Scans rechtswidrig nutzen, müssen die Rechteinhaber die jeweilige Bibliothek zur Verantwortung ziehen. Erst dann wäre auch zu prüfen, ob Google im konkreten Fall als Beitragstäter in Frage kommt. Ein separates Verfahren wegen der Bücherscans gegen Bibliotheken haben diverse Rechteinhaber bereits angestrengt, aber vergangenes Jahr in der zweiten Instanz verloren. Es heißt Authors Guild v HathiTrust.

Ebenfalls gescheitert sind die Rechteinhaber mit der Behauptung, Google Books verletze ihr Recht auf das Verfassen derivativer Werke. Unter anderem beriefen sie sich dabei auf ein Urteil über Klingeltöne, die das Recht an Originalwerken verletzt hatten. Diesem Vergleich konnten die drei Richter nichts abgewinnen.

Ein Klingelton führt in der Regel einen wichtigen Teil eines Musikwerks auf. Google Books hingegen zeigt, ausgehend vom Suchbegriff, eine willkürliche gewählte Fundstelle, meist mit einer Zeile davor und danach. Es wird also nicht der geschützte Ausdruck des Inhalts wesentlicher Teile eines Werk gezeigt, sondern im Zentrum stehen Informationen über das Werk oder einen Teil davon. Die Richter vergleichen das mit einem Klingelton, der Angaben über Komponist, Jahr und Tonart enthält, aber nicht das musikalische Thema.

Der Prunksaal der Östereichischen Nationalbibliothek zu Wien. Auch sie ist ein Google-Partner.

(Bild: Richard Hopkins CC-BY 2.0)

Dieser Umstand, dass Google Books vor allem Informationen über Bücher liefert und nicht große Teile geschützte Bücher selbst, spielte auch in der juristischen Hauptfrage eine zentrale Rolle. Dafür hat das Berufungsgericht erneut überprüft, ob das Scannen der Bücher sowie die Anzeige in winzigen Ausschnitten eine Verletzung des US-Urheberrecht darstellt. Dabei kommt es zum selben Ergebnis wie das Bezirksgericht: Es liegt demnach Fair Use vor.

Für Fair Use werden vier Faktoren geprüft: Der Zweck der Nutzung – kommerziell, nichtkommerziell oder für Bildung –, die Art des Werks, die genutzten Ausschnitte im Vergleich zum Gesamtwerk und schließlich die Auswirkungen auf den potenziellen Markt oder Wert des Werks. Die vier Teilergebnisse werden dann gegeneinander abgewogen. Der vierte Faktor fällt stärker ins Gewicht.

Beim dritten Faktor, unter dem die genutzten Ausschnitte im Vergleich zum Gesamtwerk betrachtet werden, widersprechen die Berufungsrichter dem Bezirksrichter. Er hatte ausgeführt, dass "der dritte Faktor leicht gegen Fair Use spricht", zumal Google die Bücher in vollem Umfang erfasst. Das, so die Berufungsrichter, sei aber notwendig, um das gesamte Buch durchsuchen zu können.

Zwar speichert Google eine Kopie des Gesamtwerks, zeigt aber maximal 22 Prozent davon an. Selbst den von den Klägern beauftragten Experten war es trotz erheblichen Aufwands nie gelungen, mehr als 16 Prozent eines Druckwerks aus Google Books herauszukitzeln. Und diese 16 Prozent waren nicht zusammenhängend, sondern willkürliche Schnipsel. Darüber hinaus zeigt Google Books bei bestimmten Sorten wie Wörter- oder Rezeptbüchern kaum etwas an.

Daraus folgern die Richter, dass auch der dritte Faktor für Fair Use spricht. Bei den übrigen drei Faktoren hatte schon der Bezirksrichter zugunsten Googles entschieden. Der Fall ist als Authors Gild v. Google bekannt (2nd Circuit, 13-4829-cv).

Zur Urteilsbegründung der ersten Instanz siehe:

(ds)