Recht auf Vergessen: MetaGer befürchtet das Ende

Die Suchmaschine MetaGer steht vor einer ungewissen Zukunft. Eine Klägerin fordert, dass der Anbieter Links in der Trefferliste zu Webseiten löscht, die ihrem Namen ähnlich sind.

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Hammer auf Richterbank

(Bild: dpa, Uli Deck)

Lesezeit: 3 Min.

Beim Recht auf Vergessen blicken viele zuerst auf Google, der Konzern muss immer wieder tausende Links aus seinen Trefferlisten entfernen. Jedoch betrifft das auch andere Anbieter. So sehen sich derzeit die deutsche Suchmaschine MetaGer und ihr Betreiber, der SUMA-EV, mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert, dass laut den Betreibern das Ende für das Angebot bedeuten würde.

Das Recht auf Vergessen basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Jahr. Danach besteht ein Anspruch darauf, Suchergebnisse in Suchmaschinen löschen zu lassen, in denen der eigene Name des Betroffenen vorkommt. Der Anspruch umfasst auch solche Suchresultate, die auf völlig rechtmäßige Inhalte verweisen. So ging es in dem ursprünglichen Verfahren darum, einen Link von Google auf einen Beitrag in einer spanischen Zeitung zu entfernen, aus dem sich ergab, dass der Kläger vor vielen Jahren einmal Gegenstand einer Zwangsvollstreckung war.

Normalerweise erfolgt eine Sperrung von Suchergebnissen nur für konkret benannte Links. Umso erstaunlicher ist nun ein Gerichtsverfahren, das von einer Rechtsanwältin vor dem Landgericht Hannover in Gang gesetzt wurde. In diesem Verfahren forderte die Juristin von MetaGer laut einer Pressemeldung eine umfassende Erweiterung bei der Löschung von Inhalten. In einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt sie aus, dass auch solche Links zu löschen seien, die auf Webseiten mit einem Namen zeigen, der ihrem eigenen auch nur ähnlich ist. So missfallen ihr auch Einträge, die in den Ergebnissen auftauchen, wenn man einen Buchstaben ihres Namens weglässt. Das zuständige Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung zunächst nicht erlassen und eine mündliche Verhandlung einberufen.

"Als wir diese Forderung zum ersten Mal sahen, haben wir nur gestaunt, auf welche Ideen man kommen kann", so Wolfgang Sander-Beuermann, geschäftsführender Vorsitzender des SUMA-EV. "Wenn man solche Forderungen akzeptieren würde, dann wären Namensnennungen im Internet praktisch für alle Suchmaschinen unmöglich. Zu jedem Namen gibt es Dutzende von ähnlichen Namen, die dann alle ein Recht auf Löschung hätten. Der Betrieb von Suchmaschinen wäre generell infrage gestellt". Man halte das das Recht auf Vergessen zwar grundsätzlich für eine gute Sache, aber hier werde es zum Exzess getrieben.

Ein Urteil wurde für den 13. Januar 2016 angekündigt. Als Streitwert hat die Klägerin die sehr hohe Summe von 120.000 Euro angesetzt. (fo)