Mercedes: Klagen gegen Abmahnungen abgewiesen

Die Abmahnungen gegen Mercedes-Mitarbeiter in Bremen nach einem spontanen Streik sind rechtens. Das hat das Arbeitsgericht der Hansestadt am Dienstag (16.2.2016) entschieden. Der Arbeitgeber müsse die Abmahnungen nicht aus den Personalakten entfernen

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Von
  • Martin Franz

Die Abmahnungen gegen Mercedes-Mitarbeiter in Bremen nach einem spontanen Streik sind rechtens. Das hat das Arbeitsgericht der Hansestadt am Dienstag (16.2.2016) entschieden. Der Arbeitgeber müsse die Abmahnungen nicht aus den Personalakten entfernen, sagte die Vorsitzende Richterin Paola Bosch. 30 Beschäftigte hatten gegen Daimler geklagt. Ihre Anwälte wollen nun in Berufung gehen. (Az: 6 CA 6166/15)

Das Werk in Bremen wurde 1938 von Borgward gebaut. Aktuell läuft dort beispielsweise die C-Klasse vom Band.

(Bild: Daimler)

Den Klägern ging es nicht nur um die Rücknahme der Abmahnungen, sondern vor allem um die Frage, welche Grundrechte Arbeitnehmer haben. Im Dezember 2014 hatten 1200 Mercedes-Mitarbeiter im Bremer Werk während der Nachtschicht ihre Arbeit niedergelegt, um gegen die Auslagerung von Arbeitsplätzen in der Logistik zu protestieren. Die Werksleitung verschickte danach mehr als 760 Abmahnungen.

Nach Ansicht von Daimler war der Streik illegal. „Die Gewerkschaft hat im vorliegenden Fall ausdrücklich erklärt, dass sie das nicht mitträgt“, sagte Daimler-Anwalt Ulrich Baeck. Nach deutschem Streikrecht dürfen nur Gewerkschaften zu Arbeitsniederlegungen aufrufen und die Streiks müssen auf Tarifverhandlungen bezogen sein.

Die Kläger halten diese Auslegung für veraltet. „Die IG Metall hat die Kollegen im Stich gelassen“, sagte Anwältin Gabriele Heinecke. „Wir wollen ein demokratisches Streikrecht.“ Jeder Arbeitnehmer habe das Recht, sich gegen unternehmerische Entscheidungen zu wehren und sich dazu mit anderen zusammenzuschließen. Dabei beziehen sich die Kläger-Anwälte unter anderem auf die Europäische Sozialcharta.

Das Arbeitsgericht sah die Voraussetzungen für die Sozialcharta jedoch nicht vorliegen, wonach sich Beschäftigte bei Interessenskonflikten zusammenschließen dürfen, um Verhandlungen zu erreichen. Die Kläger hoffen jetzt auf das Landesarbeitsgericht. Notfalls wollen sie bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ziehen.

(dpa) (mfz)