Analyse: Sampling-Urteil ist kein Freibrief

Das Bundesverfassungsgericht hat den Streit um ein Kraftwerk-Sample an den BGH zurückgegeben. Der muss nun neu entscheiden und dabei die Kunstfreiheit stärker berücksichtigen. Künstler sollten sich nicht zu früh freuen, findet Kai Schwirzke.

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Sampling
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Von
  • Kai Schwirzke
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Das Bundesverfassungsgericht gibt den Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und Kraftwerk zurück an den Bundesgerichtshof und stärkt in der Urteilsbegründung das Grundrecht auf freie Kunstausübung. Ein Freibrief für schrankenloses Sampling ist das allerdings nicht.

Was war geschehen? Ralf Hütter, Gründungsmitglied der legendären Elektroband Kraftwerk, hatte sich gerichtlich gegen die nicht autorisierte Nutzung eines gut zweisekündigen Rhythmusschnipsels aus dem Song "Metall auf Metall" aus dem Jahr 1977 durch den Produzenten Moses Pelham gewehrt, der das Sample in einem Stück von Sabrina Setlur verwendet hatte. Im Jahr 2012 folgte schließlich der Bundesgerichtshof Hütters Rechtsauffassung. Pelham sah sich in seiner durch Artikel 5 des Grundgesetzes garantierten freien künstlerischen Ausübung eingeschränkt, zog vor das Bundesverfassungsgericht und bekam seinerseits in Teilen Recht.

Eine Analyse von Kai Schwirzke

Kai Schwirzke ist freier Journalist und schreibt seit über zwanzig Jahren für die c’t. Er beschäftigt sich vor allem mit Soft- und Hardware, die das Musikmachen am Computer erleichtern, verfolgt aber auch die aktuelle Urheberrechtsdebatte aufmerksam.

Die Richter argumentierten, "Sampling" – gemeint ist der Einsatz originaler Audiozitate anderer Künstler –, gehöre zum künstlerischen Konzept des Hiphop. Diese Praxis sei daher von Artikel 5 des Grundgesetzes zu einem gewissen Grad geschützt und müsse dann auch von eventuellen Rechteinhabern akzeptiert werden. Aus Sicht des BVG war der Einsatz des Kraftwerk-Samples auch deshalb legitim, weil dem Rechteinhaber keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile entstanden seien. Gleichzeitig wies der Senat vorsorglich darauf hin, dass Artikel 5 nicht mehr greifen muss, wenn der Sample-Künstler ganz offensichtlich mit dem Original in Konkurrenz treten, sprich, dessen Werk einfach nur kopieren will.

Während Sampling-Freunde das Urteil des BVerfG enthusiastisch begrüßen, sehen es viele Musiker, Komponisten und Sounddesigner kritisch. Denn das Urheberrechtsgesetz stammt aus einer Zeit, als man bei Musik zwar Melodie und zur Not noch Harmonie als schützenswert erachtete, nicht aber Rhythmus und Klang. Heute allerdings kann ein Beat, ein Sound oder eine Bassdrohne ein Musikstück oder andere Werke wie einen Kinofilm maßgeblich prägen – man denke nur an den durchdringenden Geigenton aus dem Intro von "The Dark Knight". In diesem Licht betrachtet wirkt die Entscheidung des BVerfG seltsam altväterlich. Zumal in der Urteilsbegründung ausdrücklich die Länge des Samples als entscheidendes Kriterium genannt wird. Engagierte Hiphopper sollte es bei diesem Gedanken eigentlich gruseln.

Allerdings ging es bei dem Rechtsstreit nie um die ungenehmigte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Denn schützenswerte Werke bedürfen einer Schöpfungshöhe, die dem zweisekündigen Elektrobeat nicht zugesprochen wurde. Stattdessen dreht sich das juristische Gerangel um Leistungsschutzrechte, genauer gesagt um den Schutz des Herstellers von Tonträgern, der in Teil 2 des UrhG in den Paragraphen 85 und 86 geregelt wird. Auch Paragraph 24 des UrhG war Gegenstand der Diskussion, nachdem "ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf".

In der Abwägung zwischen Leistungsschutzrechten und Grundgesetz haben sich die obersten Richter – wenig verwunderlich – für die Verfassung entschieden. Das ist auf der einen Seite erfreulich, denn der Senat kritisiert in seiner Urteilsbegründung zum Beispiel unverblümt das gerade für Laien kaum durchschaubare Dickicht des Sample-Clearings, also der rechtssicheren Freigabe von Samples. Andererseits bestätigt das Urteil ein recht altmodisches Werkverständnis: zwei Sekunden Bumm-Zack, dreißig Jahre alt – na, so wichtig ist das nun auch wieder nicht.

Unerfreulich ist zudem, dass all dies lediglich einen winzigen Teil des Urheberrechts betrifft, nämlich die sogenannten Mastering-Rechte. Weder Komponisten noch Musiker profitieren von dem Urteil. Im Gegenteil, auch sie müssen künftig akzeptieren, dass Teile ihrer Arbeit im Sinne der künstlerischen Freiheit kostenlos genutzt werden dürfen. Nicht ohne Grund weisen die Richter des BVerfG sehr deutlich darauf hin, dass es dem Gesetzgeber aber frei stehe, eine Vergütungspflicht für derartige "ungefragte" Nutzungen festzulegen.

Das Bundesverfassungsgericht führt die Diskussion über die Sampling-Freiheit in eine neue Runde. Die Richter setzen dabei deutliche Impulse: Die Freiheit der Kunst darf nicht über Gebühr unter den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber leiden. Dieses Votum ist sympathisch, darf aber nicht dazu führen, dass Kreative um ihren verdienten Lohn gebracht werden. Und eines kann die Rechtsprechung ohnehin nicht leisten: die Wahrung des Anstands. Wie bemerkte Ralf Hütter in Richtung Moses Pelham: "Er hätte doch einfach mal fragen können."

(hag)