Bundesdatenschutzbeauftragte Voßhoff: Informationsfreiheitsgesetz wird gut angenommen

In ihrem Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit zieht die zuständige Beauftragte Andrea Voßhoff überwiegend positive Bilanz. Eine pseudonyme Inanspruchnahme des Rechts hält sie nur eingeschränkt für möglich.

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Datenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff

Datenschutzbeauftragte und Bundesinformationsfreiheitsbeauftragte Andrea Voßhoff

(Bild: dpa, Hannibal Hanschke/Archiv)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti
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Vor zehn Jahren wurde das Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet. Nun stellte Andrea Voßhoff, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den 5. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit zu den Jahren 2014 und 2015 vor. Immer mehr Bürger wenden sich demnach an die Beauftragte, weil die Behörden ihrem Antrag auf Informationszugang nicht oder nicht ausreichend nachkommen.

Insgesamt gingen im Berichtsraum bei den Bundesbehörden rund 18.000 Anträge ein. Während 2014 noch 253 Bürger um Unterstützung baten, waren es 2015 mit 640 Eingaben 2,5 mal so viel. Dabei gab Voßhoff 87 Prozent der Beschwerden Recht. Eine förmliche Beanstandung musste sie nicht aussprechen.

Die Bundesbürger interessierten sich im vergangenen Jahr vor allem für die Akten des Bundestags, des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Insgesamt gingen dort 361 Eingaben ein, überwiegend über eine Internetplattform, wobei es sich wohl um „Frag den Staat“ handelt.

Voßhoff weist daraufhin, dass insgesamt 327 Vorgänge aus dem vergangenen Jahr noch nicht abschließend bearbeitet wurden. 302 dieser Eingaben waren über die Internetplattform pseudonym von zehn Antragstellern gestellt worden. Die Plattform hatte deren E-Mail-Accounts im Januar 2016 gelöscht. Voßhoff: „Auch mir gegenüber haben diese Petenten ihr ‚Inkognito‘ nicht gelüftet und auch mir zu fast allen Eingaben und zugehörigen IFG-Anträgen lediglich die E-Mail-Adresse der Internetplattform mitgeteilt.“

Voßhoff sieht keinen Rechtsverstoß darin, dass diese Anträge nicht weiterbearbeitet werden, bedauert es aber, dass es deshalb zu keinem förmlichen Abschluss der Verfahren kommen konnte. Voßhoff betont, dass die Antragsteller eine Zustelladresse angeben müssen. Dies sei erforderlich, wenn die Anträge vollständig oder teilweise abgelehnt würden oder Kosten zu erheben seien. Damit ist eine pseudonyme Antragstellung nur sehr eingeschränkt möglich.

Voßhoff weist auch auf die positive Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin. Dieses hatte vor fast einem Jahr entschieden, dass auch die Bundestagsverwaltung und damit der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegt. Danach sei die Zahl der Anträge zu den Ausarbeitungen des Dienstes „signifikant gestiegen“. Voßhoffs Behörde erhielt im Berichtszeitraum 257 IFG-Anträge, wobei sie diese in 20 Prozent der Fälle nur teilweise stattgab, in 5 Prozent der Fälle lehnte sie diese ab.

Die Informationsfreiheitsbeauftragte führte in den vergangenen zwei Jahren in neun Bundesbehörden, darunter sechs Bundesministerien, Vor-Ort-Beratungen und -Kontrollen durch. Das Bundeswirtschaftsministerium schilderte ihr, dass durch ein Großverfahren mit 130 Anträgen mehr als 100 Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden und Eingaben an die Hausleitung entstanden waren, wobei es letztlich zu rund 20 verwaltungsgerichtlichen Klagen kam. Dabei seien durch „interne und externe“ Kosten von rund 500.000 Euro entstanden. Aus Sicht von Voßhoff handelt es sich dabei „um die absolute Ausnahme“.

Voßhoff wies überdies darauf hin, dass es in vier Bundesländern noch immer kein Informationsfreiheitsgesetz gibt. Außerdem hält sie es für sinnvoll, auch für das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz die Ansprechpartnerin für die Bürger zu werden. Bürger gingen nämlich oftmals davon aus, dass sie zuständig sei. (kbe)