Rabattgesetz und Zugabeverordnung abgeschafft

Das Bundeskabinett hat heute die Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung beschlossen.

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Von
  • Maria Benning

Wie bereits angekündigt, hat das Bundeskabinett heute die Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung beschlossen. Die Abschaffung dieser Bestimmungen diene der Modernisierung wettbewerbsrechtlicher Rahmenbedingungen für deutsche Anbieter, heißt es dazu von der Bundesregierung.

Das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung sind oft als Fossilien der deutschen Gesetzeslandschaft bezeichnet worden. Beide Bestimmungen wurden Anfang der 30er Jahre zum Schutz des Verbrauchers erlassen. Damals hatte der Kunde kaum Möglichkeiten, Preise zu vergleichen. Um die Verbraucher vor unseriösen Fantasiepreisen zu schützen, wurde daher das Rabattgesetz verabschiedet. Es hinderte die Händler daran, den Preis für ein Produkt extrem hoch anzusetzen, um dem Kunden anschließend saftige Rabatte zu gewähren, die den Eindruck erweckten, es handle sich um ein Schnäppchen. Daher sieht das Rabattgesetz vor, dass kein Anbieter mehr als drei Prozent Preisnachlass bieten darf.

Auch die Zugabeverordnung diente seinerzeit dem Verbraucherschutz. Händler sollten die Verbraucher nicht durch Zusatzleistungen in die Irre führen dürfen, lautete damals die Begründung. Die Zugabeverordnung untersagt das Anbieten oder Gewähren von unentgeltlichen Zugaben im Geschäftsverkehr.

In den Zeiten der neuen Medien und des E-Commerce haben Verbraucher allerdings andere Möglichkeiten, Preise zu vergleichen. Daher sind Befürchtungen, wonach der Kunde vom Händler irregeführt wird, wohl obsolet geworden. Bislang waren nur drei Prozent Rabatt erlaubt, nach Abschaffung des Gesetzes ist anzunehmen, dass die Unternehmen künftig höhere Rabatte vergeben werden.

Die Initiative, die Gesetzgebung zu ändern, geht auf verschiedene Wirtschaftsverbände zurück. Diese hatten im Juni bei einer Anhörung deutlich machen können, dass die restriktiven Regelungen der Preisfestlegung nicht zu den Handelsbedingungen im Internet passen. Die Auswirkungen des Rabattgesetzes bekamen schon einige Online-Anbieter zu spüren. Beispielsweise hatten Gerichte in Köln und Hamburg die Geschäftspraktiken von LetsBuyIt.com und Primus-Online untersagt. Das so genannte Co-Shopping im Internet verstieß nach Auffassung der Richter gegen das deutsche Rabattgesetz.

Allein die Mittelständler befürchten nun, dass sich ohne Rabattgesetz die Kluft zwischen den Großen des Einzelhandels und dem Mittelstand weiter vergrößern könnte, weil Großunternehmen mehr Rabatte gewähren können. Berechtigte Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern würden auch ohne das Rabattgesetz gewahrt, heißt es dazu vom Kabinett. Immerhin gebe es auch weiterhin das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) und die Preisangabenverordnung. (mbb)