Datenschützer sehen in neuem Straßenverkehrsgesetz Vorratsdatenspeicherung für Fahrzeugdaten

Der Bundesverkehrsminister will Haftungsfragen des automatisierten Fahrens mit einer Blackbox klären lassen, die Fahrzeugdaten speichern soll. Gegenüber heise online kritisierten mehrere zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörden die Pläne.

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Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt im Auto

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt

(Bild: dpa)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Der neue Paragraph 63a des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass die in einem Datenspeicher gesammelten Fahrzeugdaten an "die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden auf deren Verlangen" übermittelt werden müssen. Es ist aber noch unklar, wo der Datenspeicher sich befinden wird: Im Fahrzeug selbst oder auf einem Server des Fahrzeugherstellers.

Gespeichert werden sollen Daten, die alle relevanten Vorgänge im Fahrzeug dokumentieren. So soll geklärt werden können, ob ein Unfall dem Fahrer oder dem Fahrsystem zuzuschreiben ist. Unklar ist aber bisher, welche Daten genau gespeichert werden sollen: Die Daten der Steuergeräte zur Geschwindigkeit, Bremseinsatz, Beschleunigung oder auch die laufend erhobenen Positions- und Sensordaten? Möglich wären auch Daten zur Sitzeinstellung, um rekonstruieren zu könne, welcher Fahrer am Steuer zum Zeitpunkt des Unfalls am Steuer saß.

Am 10. März will sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes befassen. Die für die Autoindustrie zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten aus Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bayern zeigen sich gegenüber heise online skeptisch bis ablehnend.

Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink sagte, es bestünden "erhebliche Zweifel" daran, dass entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs in der gesetzlichen Ermächtigung "bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt" wurden. Konkret sei "völlig unklar", ob es sich bei den gespeicherten Daten um sensible handelt oder nicht. Auch sei der Umfang der zu speichernden Daten unklar. Überdies werde sich auf internationale Vorgaben bezogen, die teilweise noch gar nicht existieren.

Brink vermisst auch eine klare Ansage, wer überhaupt Adressat der Herausgabepflicht der Daten ist: Der Fahrer, der Halter, die Werkstatt, der Hersteller oder Dritte? Auch bleibe mit der Formulierung "zur Kontrolle" der Zweck des behördlichen Herausgabeverlangens unklar. "Damit fehlen jegliche Begrenzungsmöglichkeiten, die unter Bezug auf den Zweck Erhebungsumfang, Übermittlungsbefugnis oder Löschfristen eingrenzen könnten." Auch der Beginn der Löschfrist bleibe undefiniert. "In der Sache handelt es sich um eine Vorratsdatenspeicherung für zunächst unklare Nutzungen." In Summe könne der Entwurf den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Normbestimmtheit nicht genügen.

Brink verweist außerdem auf Zweifel hinsichtlich des Verfassungsgrundsatzes Nemo tenetur, da der Halter verpflichtet wird, ihn möglicherweise belastendes Material zu erheben, zu speichern und an Behörden herauszugeben. Auch sei das Regelungskonzept kaum geeignet, Haftungsfragen eindeutig zu klären: Der Gesetzgeber übersehe das Eigeninteresse der Hersteller, im Zweifel die Verantwortung des Fahrers oder Halters nachzuweisen. Dies stelle die Authentizität der im Backend gespeicherten Daten in Frage. Brink weist außerdem auf das "offenkundige Interesse" der Hersteller hin, mehr als die nach Paragraph 63a notwendigen Daten zu erheben und zu speichern. Auch hier habe der Gesetzgeber kein Regelungskonzept anzubieten.

Mattias Fischer, Sprecher der niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten, bezeichnet den Paragraph 63a als "datenschutzrechtlich äußerst kritikwürdig". Der Umfang der verlangten Datenaufzeichnungen sei unklar. Überdies gehe nicht deutlich hervor, ob nur das "ob" der Automatikfunktion aufgezeichnet wird ("Automatikfunktion eingeschaltet?") oder ob auch die einzelnen fahrbezogenen Datenkategorien wie zum Beispiel die Geschwindigkeit erfasst sein sollen. Zum anderen sei die Vorschrift zur Übermittlung der gespeicherten Daten "viel zu offen formuliert".

Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, verweist darauf, dass die Hersteller sich bei der Gestaltung des Datenspeichers an die europäische Datenschutzgrundverordnung halten werden müssen. Er erwartet überdies, dass nicht der nationale, sondern der europäische Gesetzgeber die von seinen Kollegen angesprochenen Probleme klären wird. Gegenüber heise online sagte Kranig: "Wenn man Sonderreglungen für den rechtlichen und technischen Bereich braucht, können diese nur auf europäischer Ebene gemacht werden." Dies sei aber wohl erst dann möglich, wenn die Hersteller die technischen Rahmenbedingungen geklärt hätten. (anw)