Preisvergleich im Online-Handel: Gericht gibt Kartellamt Rückendeckung

Preissuchmaschinen helfen Verbrauchern, beim Online-Shopping Geld zu sparen. Manche Hersteller verbieten Händlern, ihre Produkte dort zu listen. Das Kartellamt schritt ein – zurecht, meint das OLG Düsseldorf.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 17 Kommentare lesen
Online-Einkauf

Preisvergleiche spielen eine wichtige Rolle für den Wettbewerb im Online-Handel, meint das Gericht.

(Bild: dpa, Laurin Schmid)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • dpa
Inhaltsverzeichnis

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt im Kampf gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel den Rücken gestärkt. Der 1. Kartellsenat bestätigte eine Grundsatzentscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der sie dem Sportschuhhersteller Asics untersagt hatte, seinen Vertragshändlern die Nutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten. Das teilte am Donnerstag ein Gerichtssprecher mit.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt begrüßte die Entscheidung. "Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen", betonte der Wettbewerbshüter. Außerdem seien sie gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb sei es für das Kartellamt wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten.

Der Sportschuhhersteller Asics hatte bis vor gut zwei Jahren seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Verbote dienten "vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs". Die Behörde untersagte sie deshalb. Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. Doch wurde die Beschwerde vom Gericht abgewiesen.

Schon in einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch hatte der Kartellsenat des OLG Düsseldorf erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Preissuchmaschinen-Verbots in den Asics-Verträgen erkennen lassen. Das Verbot stelle für die Händler eine Wettbewerbsbeschränkung dar, betonte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen. Ihnen werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten.

Der Asics-Anwalt betonte vor Gericht, es gehe dem Unternehmen um den "legitimen Schutz eines Premium-Markenimages" und der damit verbundenen Beratungsqualität. Dies lasse sich mit Preissuchmaschinen nicht vereinbaren.

Der Richter zeigte sich allerdings nicht von der Notwendigkeit umfangreicher Beratung überzeugt. Er trage selber als Jogger gerne Schuhe des Herstellers. Er wisse aber auch, man brauche als Läufer nicht bei jedem Kauf eine neue Beratung. Und wer online einkaufe, wolle diese oft auch nicht. Außerdem seien die Verbraucher durchaus in der Lage, zwischen Preissuchmaschinen und dem Markenauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu unterscheiden.

Im Handel wurde das Verfahren mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hatte vor der Entscheidung gewarnt, ein Urteil zugunsten von Asics berge negative Folgen nicht nur für kleinere Händler, sondern auch für Verbraucher: "Der Preiswettbewerb könnte zu Lasten der Verbraucher de facto eingeschränkt werden."

Hinweis in eigener Sache: Die Heise Medien GmbH betreibt den heise online Preisvergleich und Geizhals.de. (vbr)