Uber: EuGH muss sich mit Limousinen-Service Uber Black beschäftigen

Der umstrittene Mobilitätsanbieter Uber landet vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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Fahrdienst Uber Black kommt vor den EuGH

(Bild: uber.com)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Brian Scheuch
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Der umstrittene Mobilitätsanbieter Uber muss seine Interessen demnächst vor dem Europäischen Gerichtshof vertreten. In einem Verfahren, in dem es die Vermittlung von Limousinen mit Chauffeuren unter der Bezeichnung "Uber Black" geht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den EuGH eingeschaltet. Das oberste deutsche Gericht möchte wissen, ob ein Verbot von Uber Black mit EU-Recht kollidiert.

In Deutschland hat Uber neben dem inzwischen ebenfalls verbotenen Uber Pop mit Privatfahrzeugen auch Uber Black angeboten. Die Fahrten wurden hierzulande von Mietwagenunternehmen mit Fahrern durchgeführt, die einen Personenbeförderungsschein haben. Anders als bei Uber Pop waren Fahrzeuge und Fahrer ausreichend versichert und besaßen behördliche Genehmigungen.

Auf Klage eines Berliner Taxiunternehmens hatten sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin einen Verstoß gegen Paragraph 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes festgestellt. Danach dürfen Mietwagen nur für Fahraufträge gestellt werden, die zuvor am Unternehmenssitz eingegangen sind. Bei Uber gehen die Aufträge aber nicht am Sitz des Unternehmens ein, sondern über Uber-Server auf der App.

Damit werde auch die im Unterschied zum Taxi für Mietwagen geltende Rückkehrpflicht zum Unternehmen unterwandert, befand das Landgericht Berlin. Die Fahrer würden veranlasst, sich im Stadtgebiet außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, auch wenn keine neuen Fahraufträge vorliegen, und verstießen damit gegen die Rückkehrpflicht.

Der BGH hat sich den Meinungen der Vorinstanzen angeschlossen, stellt jedoch die Frage, ob ein Verbot von Uber Black möglicherweise gegen unionsrechtliche Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit verstoßen könnte. Diese Bestimmungen werden jedoch nicht auf Verkehrsdienstleistungen angewendet. Deshalb hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es sich bei dem Dienst Uber Black um eine Verkehrsdienstleistung handelt.

Wenn der EuGH die Frage beantwortet hat, landet der Fall anschließend wieder beim BGH. Kommt der EuGH dabei zu dem Ergebnis, dass Uber keine Verkehrsdienstleistungen erbringt, so muss der BGH die europäische Dienstleistungsfreiheit mit berücksichtigen und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass Uber Black auch in Deutschland wieder fahren darf.

Der Dienst Uber Pop wurde bereits im Jahr 2016 durch das OLG Frankfurt verboten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine entgeltliche Personenbeförderung ohne die erforderliche Genehmigung gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt und somit wettbewerbswidrig sei. Im Gegensatz zu Uber Pop gibt es bei Uber Black höherwertige Fahrzeugklassen mit überwiegender schwarzer Lackierung. (anw)