WifiSpot: Unitymedia darf WLAN-Hotspots nicht ungefragt freischalten

Das Landgericht Köln teilt die Ansicht von Verbraucherschützern, dass Unitymedia die öffentlichen Hotspots auf den Routern der Kunden nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung freischalten darf.

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WifiSpot: Unitymedia darf WLAN-Hotspots nicht ungefragt freischalten

Rund eine Million "WifiSpots" stehen Unitymedia-Kunden derzeit nach Unternehmensangaben zur Verfügung.

(Bild: Unitymedia)

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Rückschlag für Unitymedia im Streit über die öffentlichen Hotspots an Kundenanschlüssen: Das Landgericht Köln hält es für nicht zulässig, dass der Kabelnetzbetreiber die öffentlichen Hotspots auf den Routern der Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung freischaltet. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt, die das bereits Anfang Mai ergangene Urteil am Donnerstag veröffentlicht hat. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (AZ 31 O 227/16).

Im Sommer 2016 hatte Unitymedia mit dem Aufbau eines Hotspot-Netzes ("WifiSpot") auf den Routern seiner Anschlusskunden begonnen. Dabei spannt der WLAN-Router beim Kunden einen zweiten, öffentlich zugänglichen Funknetzzugang auf, der unabhängig vom privaten WLAN des Kunden ist. Andere Provider wie Vodafone oder die Telekom nutzen vergleichbare Systeme, um ein möglichst dichtes Hotspot-Netz für alle Kunden anzubieten.

Um das Hotspot-Netz möglichst schnell auszubauen hatte sich Unitymedia für ein "Opt out"-Verfahren entschieden. Die öffentlichen WLAN-Zugänge werden auf den Routern der Kunden standardmäßig aktiviert. Die Kunden, die darüber vom Anbieter schriftlich informiert wurden, konnten dem aber widersprechen. Die bisher rund eine Million WifiSpots können Unitymedia-Kunden kostenfrei nutzen.

Die Verbraucherzentrale NRW hält das Hotspot-Angebot zwar für eine gute Sache, stört sich aber an der Vorgehensweise von Unitymedia. Dabei handele es sich um eine unzulässige Erweiterung des Vertrags, meinen die Verbraucherschützer und hatten Unitymedia deswegen zunächst abgemahnt. Nachdem der Kabelnetzbetreiber zwar in einigen Punkten eingelenkt, am Opt-out aber festgehalten hat, zog die Verbraucherzentrale vor Gericht.

Das Landgericht Köln schloss sich in seinem Urteil der Ansicht der Verbraucherschützer an. Die Freischaltung des WifiSpots sei nicht zulässig, wenn der Verbraucher sein Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt habe. Die Verbraucherschützer begrüßten die Entscheidung des Gerichts als "wegweisend".

"Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren", sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der VZ NRW. "Unitymedia muss nun im Nachhinein das Einverständnis seiner Kunden einholen oder die WiFiSpot-Funktion ohne Wenn und Aber abschalten."

Unitymedia betont, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und damit vorerst keine Auswirkungen auf die Nutzung der WifiSpots habe. Das Unternehmen will das Urteil und weitere Schritte nun prüfen. "Wir halten die Entscheidung des LG Köln für falsch", erklärte ein Sprecher. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Endkunden keine Nachteile entstünden, weil alles getrennt laufe.

"Die Nutzung des Kunden über sein Wifi-Signal hat stets Vorrang vor der Nutzung durch Dritte über den WiFiSpot", sagte der Unitymedia-Sprecher. "Es bestand stets und es besteht weiterhin für jeden Kunden die Möglichkeit, den WifiSpot auf dem von ihm genutzten Unitymedia-Gerät zeitweise oder dauerhaft zu deaktivieren." (vbr)