BGH: Nur eingesetzte SMS-TAN dürfen auch extra kosten

Die Transaktionsnummern fürs Online-Banking dürfen den Kunden nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie auch benutzt werden. smsTAN, die nicht eingesetzt werden, dürfen auch nichts kosten, hat der BGH nun geurteilt.

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BGH: Nur eingesetzte SMS-TAN dürfen auch extra kosten
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Von
  • dpa

Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren – die TAN muss auch eingesetzt werden.

In dem Musterfall (Az. XI ZR 260/15) hatten die Verbraucherzentralen stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig. Der Streit ist aber noch nicht entschieden: Weil die Sparkasse abstreitet, die Klausel so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen. (mho)