Google löscht Links zu unzulässigen Insolvenz-Datenbanken

Google hat Links zu unzulässigen Websites entfernt, die Insolvenzdaten veröffentlichen. Zuvor hatten sich zahlreiche Betroffene beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten beschwert. Die personenbezogene Daten bleiben aber weiterhin zugänglich.

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(Bild: dpa, Jussi Nukari/Lehtikuva/dpa)

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Google hat einige Links zu unzulässigen Websites entfernt, die personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren veröffentlichen. Die Angebote tauchen nun nicht mehr in den Suchergebnissen von Google auf, sind aber weiterhin online. Zuvor hatten sich zahlreiche Bürger, deren Insolvenzdaten über Google auffindbar waren, bei Hamburgs Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar beschwert. Er begrüßt, dass Google "verschiedene Internetangebote, die unzulässig Insolvenzdaten veröffentlichen, nicht mehr verlinkt".

Die Insolvenzdaten wie Aktenzeichen, Verfahrensstände oder Adressen sind jedoch weiterhin öffentlich und legal zugänglich: Nach Maßgabe der "Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet" (InsoBekV) lassen sich die Informationen über eine zentrale Stelle online abrufen. Die Verordnung regelt aber, in welcher Form die Daten zugänglich sind. Nach einer Frist von zwei Wochen sind die Informationen nur noch über bestimmte Suchbegriffen auffindbar. Suchmaschinen wird der Zugang zu den Daten mittels robots.txt verwehrt.

Allerdings greifen Drittanbieter die Insolvenzdaten systematisch ab und veröffentlichen sie in eigenen Datenbanken, bei denen keine Zugangsbeschränkungen gelten. So landen die personenbezogenen Daten dann doch bei Google – ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Für Betroffene ist das kein angenehmer Umstand, denn das persönliche und berufliche Ansehen kann Schaden nehmen: Allein die Suche nach einem Namen fördert unter Umständen die Insolvenzdaten zutage, ohne dass ein "Informationsinteresse" besteht. Johannes Caspar sieht darin eine "eine erhebliche Prangerwirkung", besonders "im Zusammenhang mit Verbraucherinsolvenzen". Die Angebote nutzen die abgegriffenen Daten außerdem zu kommerziellen Zwecken und führen den Nutzer auf gefährliche Werbeangebote.

Die Betreiber der unzulässigen Veröffentlichungen konnten bislang nicht ermittelt werden. In diesem Fall können Betroffene ihr "Recht auf Vergessenwerden" gegenüber Google und anderen Suchmaschinen einfordern, wie in diesem Fall. Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz hat die Justizverwaltungen der Länder gebeten, "Vorschläge zur Anpassung der bundesweiten Regelungslage der öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren zu entwickeln". Dabei spielen auch die im nächsten Jahr geltende Europäische Datenschutzgrundverordnung und die Anbindung an das europäische Justizportal eine Rolle.

Im Mai 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Suchmaschinen Links aus ihren Suchlisten entfernen müssen, wenn sich ein Nutzer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Ursprünglich ging es in dem Fall um einen Spanier, dessen Haus wegen Schulden vor Jahren gepfändet worden war. Diese Information war lange danach noch in Verbindung mit seinem Namen bei Google zu finden. Dagegen klagte der Mann und setzte sich vor dem EuGH erfolgreich durch. Google musste die Links entfernen. Nun müssen die EU-Richter noch entscheiden, ob Google die Links sogar weltweit entfernen muss – genau das fordern französische Datenschützer. Derzeit entfernt Google die beanstandeten Links nur in den europäischen Versionen der Suchmaschine. (dbe)