Big Data: Welche Auswirkungen die neue Datenschutz-Grundverordnung der EU hat

Mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung ändert sich einiges für Unternehmen. Besonders müssen jedoch Anbieter von Big-Data-Anwendungen aufpassen. Welche neue Pflichten und Rechte es gibt, fasst ein Artikel der aktuellen iX 11/2017 zusammen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 17 Kommentare lesen
Wie wirkt sich die DSGVO auf Big-Data-Anbieter aus?
Lesezeit: 2 Min.

Viele Hoffnungen von Werbetreibenden fußen auf dem Auswerten immer größerer Datenmengen ihrer potentiellen Kunden – auch Big Data genannt. Schon jetzt entsprechen gerade Dienste aus den USA oft nicht den hiesigen Vorstellungen des Datenschutzes. Und ab Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung, zusammen mit abweichenden Regelungen der Mitgliedsstaaten. Worauf Nutzer und Anbieter achten müssen, fasst Tobias Haar in der aktuellen iX 11/2017 zusammen.

Zunächst gelten die Datenschutzregeln für personenbezogene Daten, also alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare oder identifizierbare, natürliche Person beziehen. Hierunter fallen Namen oder Anschriften, aber eben auch Daten wie IP-Adressen, da sich der Bezug indirekt ergeben kann. Umso komplizierter bei Big-Data-Diensten: Denn am Ende genügt es, wenn nur eine Information im riesigen Topf sich mit einer Person verbinden lässt.

Ein Ausweg für Anbieter wäre eine Anonymisierung der Daten. Hier ergeben sich jedoch zwei Stolpersteine: Erstens müssen Unternehmen darauf achten, dass sich die Informationen nicht wieder umkehren lassen, dass also niemand eine Re-Identifizierung vornehmen kann. Zweitens steht so eine Anonymisierung oft dem Ziel der Big-Data-Anwendung entgegen, da erst der persönliche Bezug die Informationen wertvoll für die Auswertung macht.

Weitere Informationen zu den Pflichten von Anbieter und Rechten der Nutzer finden Interessierte im Artikel.

Siehe dazu auch:

  • Neue Spielregeln: Big Data: Neue Datenschutz-Grundverordnung ändert einiges, iX 11/2017, S. 80.
  • Neues Bundesdatenschutzgesetz ergänzt EU-Grundverordnung, iX 8/2017, S. 90.

(fo)